Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(296 ) 
  
d) Maaßstäbe, bei denen jeder Zoll in Linien oder jeder 
Zehntheilfuß in zehn Theile getheilt *1 bei 1 Fuß 
Länge . 
für jeden Fuß weiterer Länge wird ein 2 
berechnet von 
e) eine Feldmesser= oder Straßenruthe 
f) eine halbe Feldmesser= oder Straßenruthe 
8) eine Garnweife .. 
D. Flüssigkeitsmaaße. 
Maaße unter 1 Kanne 
-von 
--1- 
über 1 bis 17 Kannen 
Für diese Maaße wird, wenn sie mit Zäpschen 
versehen sind, nur die Hälfte der angesetzten Gebühr 
berechnet. 
Aichkannen von 18 Kannen Inhalt und Gefäße und 
Gebinde von 1 8 bis 50 Kannen . 
GebiudeüberöobisHKannen. 
-vom Eimer bis zur Tonne 
-übber eine Tonne . 
Für Gebinde in Parthien v von 100 Stick und 
mehr wird nur die Hälfte der Sätze berechnet. 
Schankgläser: für das Prufen und Einschleifen eines 
Striches 
Für das vollständige Aichen eines Schankhlases unter 
Anbringung des Stempels 
Das Einschleifen eines den Inhalt angebenden 
Bruches, wo es nöthig ist, wird besonders berechnet. 
Enthält ein Flüssigkeitsmaaß eine Theilung durch 
mehrere über einander stehende Zäpschen, so wird für 
jeden Fassungsraum einzeln die zugehörige Aichgebühr 
in Ansatz gebracht. 
V 
  
J S dP- 
10 
15 
20 
neuer. 
  
früher geaichter. 
d dDd — 
10 
15 
20 
Ot
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.