Gesctz und Verordnungsblull
für das Königreich Sachsen,
D½ Stück vom Jahre 1839.
* 6) Verordnung
an sämmtliche Ortspolizeibehörden, die Einrechnung der Jagrkartengelder betreffend;
vom Zten Januar 1858.
In 25 des Gesetzes, das Jagdrechk auf fremdem Grund und Boden betreffend, vom
25sten Nobember 1 85 8 ist vorgeschrieben, daß der Preis einer Jagdkarte auf 4 Thlr. — —
erhöht werde, wovon Ein Thaler an die Ortsarmencasse abgegeben werden, das Uebrige aber,
sowie der bis jetzt angesammelte Bestand an Jagdkartengeldern in die Staatscasse fließen soll.
Da nun diese, bei der letzteren eingehenden Gelder künftig bei den Rentamtsintraden ver-
einnahmt werden sollen, so erhalten die Ortspolizeibehörden hierrürch Verordniing, den in die
Staatscasse fließenden Betrag der Gebühren für ausgestellte Jagdkarten vom Anfange des
Jahres 1859 an nicht mehr, wie im §& 2 5'ver Jäcspekizeiberorbnung vom ' Zten Mai 1851
und beziehendlich im & 6 der Erläuteritutgsbetorbnut## vom 2 Ssten Juni 1852 vorgeschrieben
worden ist, an die Cassenverwaltung der Kreisdirectionen, sondern an die betreffenden Rent-
ämter im Laufe des Vierteljahres, in welchem diese Ingdkarten ausgestellt worden sind, und
spätestens sofort nach dessen Abk#ufs einzusenden mut in deß Keferscheinen, außer dem Geld-
betrage, auch die Nummern der dafür ausgestellten Ingdkarten anzugeben. Im Uecbrigen
haben sämmtliche Ortspolizeibehörden, behufs der Bedeckung der von den Rentämtern über
diese Gelder künftig zu führenden Rechmiingen, alljährlichein von ihnen zu attestirendes Ver-
zeichniß über die abgelieferten Jagdkartenyelder o#er: bexlehendlich einen Vacatschein an die
Rentämter abzugeben.
Dresden, am 3ten Januar 1859.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. v. Beust. V. Friesen. 6
Weiß.
1859. 3