Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 316 ) 
78) Verordnung, 
das Aichen von Gaszählern und den Gebrauch geaichter Gaszähler betreffend; 
vom 26sten September 1859. 
Zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 12ten März 1858 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 49) wird, nachdem die nöthigen Vorbereitungen getroffen sind, in Bezug auf das 
Messen des Leuchtgases verordnet, wie folgt: 
# 1. Vom isten Januar 1860 an müssen alle neu aufzustellenden Gaszähler, auf 
welche eine Békechnung der Kosten des von Gasabnehmern verbrauchten Gases begründet wird, 
vorschriftsmäßig geprüft und gestempelt sein. 
&2. Für die nachträgliche Prüfung und Stempelung der bereits im Gebrauche befind- 
lichen Gaszähler wird eine Frist bis zum 1sten Jannar 1862 gestattet. 
#3. Es sind zur Zeit nur solche Gaszähler zur Prüfung und Stempelung zuzulassen, 
welche die Gasmengen nach Sächsischen Cubikfußen bestimmen, bei denen die Maaßbestimmung 
auf dem Principe einer rotirenden, zum Theil in Wasser oder einer anderen Flüssigkeit ein- 
tauchenden Blechtrommel beruht und die mit den zur Erreichung einer sicheren Messung erfor- 
derlichen Einrichtungen versehen sind. Welche Einrichtungen als solche anzusehen sind, ist in 
der den Aichämtern ertheilten Instruction über das Verfahren beim Aichen der Gaszähler 
näher bestimmt worden. Ueber die Verwendung trockner Gaszähler bleiben Bestimmungen 
vorbehalten. 
Bei älteren, bereits aufgestellten Gaszählern, welche nach Englischen Cubikfußen registriren, 
wird die Beibehaltung des Zählwerkes bis zur nächsten größeren Reparatur des Gaszählers 
gestattet, und für die Verwandlung des Englischen Maaßes in Sächsisches das Verhältniß 
festgesetzt, daß 10.0 Cubikfuß Englisch 125 Cubikfuß Sächsisch angenommen werden. 
#&# 4. Bei jedem neu aufzustellenden Gaszähler muß angegeben sein: 
a.) der Name und Wohnort des Verfertigers, 
b) die Fabriknummer, 
c) der höchste Gasverbrauch pro Stunde in Sächsischen Cubikfußen, für welchen 
derselbe bestimmt ist (— C.), 
2) die Anzahl der Trommelumgänge, welche in der Zeit stattfinden, in welcher die 
rechts stehende (niedrigste) Zählwerkswelle eine Umdrehung macht (— 7.). 
Letztere beiden Angaben können auf dem Schilde, oder der Zählwerksplatte in der Form 
angegeben werden: 
6 — e“ 
1—
	        
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