Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1220  Nr.  158  1918.

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  September  1918,  betreffend  Ausführungsbestimmungen
  des  Bundesrats  zum  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht.

In  der  Anlage  werden  die  vom  Bundesrate  zum  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht
vom  26.  Juli  1918  —  RGl.  S.  951  —  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,
  jedoch  unter  Fortlassung  der  Muster,  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  12.  September  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Finanzministerium.
Im  Auftrage:  J.  v.  Prollius.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  nachstehend  abgedruckten
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  gegen  die  Steuerflucht  vom
26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  951)
zuzustimmen.
Berlin,  den  31.  Juli  1918.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Schiffer.

Ausführungsbestimmungen
zum  Gesetz  gegen  die  Steuerflucht.

§5  1.
(1)  Personalsteuern  des  Reichs  im  Sinne  des  §5  1  des  Gesetzes  sind  Steuern  vom
Vermögen,  vom  Vermögenszuwachs,  vom  Mehreinkommen  und  Erbschaftssteuern.
(2)  Personalsteuern  der  Bundesstaaten  im  Sinne  des  §  1  des  Gesetzes  sind  Einkommen-,
  Kapitalrenten-,  Lohn=  und  Besoldungs-,  Vermögens-(Ergänzungs-,  Kapital-)
und  Erbschaftssteuern.
5  2.

Für  die  Feststellung,  Anforderung  und  Annahme  der  Sicherheit  ist  der  Bundesstaat
  zuständig,  der  nach  5  3  des  Gesetzes  Gläubiger  der  bundesstaatlichen  Steuern  ist.
Sind  nach  §  3  Satz  4  des  Gesetzes  mehrere  Bundesstaaten  zu  gleichen  Anteilen  Gläubiger
  der  bundesstaatlichen  Steuern  oder  herrscht  zwischen  mehreren  Bundesstaaten
Meinungsverschiedenheit  über  ihre  Zuständigkeit,  so  entscheidet  auf  Anrufen  eines
Bundesstaats  der  Bundesrat.