1220 Nr. 158 1918.
(3) Bekanntmachung vom 12. September 1918, betreffend Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats zum Gesetz gegen die Steuerflucht.
In der Anlage werden die vom Bundesrate zum Gesetz gegen die Steuerflucht
vom 26. Juli 1918 — RGl. S. 951 — erlassenen Ausführungsbestimmungen,
jedoch unter Fortlassung der Muster, zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. September 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
Im Auftrage: J. v. Prollius.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehend abgedruckten
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze gegen die Steuerflucht vom
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 951)
zuzustimmen.
Berlin, den 31. Juli 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schiffer.
Ausführungsbestimmungen
zum Gesetz gegen die Steuerflucht.
§5 1.
(1) Personalsteuern des Reichs im Sinne des §5 1 des Gesetzes sind Steuern vom
Vermögen, vom Vermögenszuwachs, vom Mehreinkommen und Erbschaftssteuern.
(2) Personalsteuern der Bundesstaaten im Sinne des § 1 des Gesetzes sind Einkommen-,
Kapitalrenten-, Lohn= und Besoldungs-, Vermögens-(Ergänzungs-, Kapital-)
und Erbschaftssteuern.
5 2.
Für die Feststellung, Anforderung und Annahme der Sicherheit ist der Bundesstaat
zuständig, der nach 5 3 des Gesetzes Gläubiger der bundesstaatlichen Steuern ist.
Sind nach § 3 Satz 4 des Gesetzes mehrere Bundesstaaten zu gleichen Anteilen Gläubiger
der bundesstaatlichen Steuern oder herrscht zwischen mehreren Bundesstaaten
Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit, so entscheidet auf Anrufen eines
Bundesstaats der Bundesrat.