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85. Bei den schon im Gebrauche befindlichen, nachträglich zur Aichung präsentirten
Gaszählern ist den im § 4 erwähnten Anforderungen unter a, b, c und d, soweit als thunlich,
nachzukommen, bezüglich der unter c und d angegebenen Anforderungen werden indessen die
mit Aichung der Gaszähler beauftragten Aichämter ermächtigt, die betreffenden Angaben an
den Gaszählern erforderlichen Falls selbst zu machen.
6#6. Die Prüfung und Stempelung von Gaszählern hat durch eines der Aichämter in
Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zittau zu erfolgen. Die Prüfung solcher Gaszähler,
für welche die Ausrüstung der Aichämter nicht ausreicht, bleibt, wo sie erforderlich ist, oder
gewünscht wird, der Normalaichungscommission vorbehalten, welche die deshalb nöthigen
Maaßregeln anzuordnen hat.
Ueber die geschehene Prüfung und Stempelung ist dem Producenten für jeden Gaszähler
ein Aichschein zu ertheilen.
Die Prüfung und Stempelung kann in den Localen der Gaszählerfabrikanten vorgenom-
men werden, wenn die Letzteren mit einem der Instruction (&§ 7) entsprechenden und von der
Normalaichungscommission als zulässig erklärten Aichapparate versehen sind.
# 7. Ueber das Verfahren bei Prüfung und Stempelung der Gaszähler wird von der
Normalaichungscommission eine besondere Instruction ertheilt. Der in derselben beschriebene
Prüfungsapparat wird den betreffenden Aichämtern gegen Erstattung der Selbstkosten durch die
Normalaichungscommission besorgt werden.
. Für die Aichung von Gasmessern sind an Gebühren zu zahlen:
bei einem Gasverbrauche für noch nicht geaichte für die Revision früher
pro Stunde von: Zähler: geaichter:
25 Cubikfuß — Thlr. 15 Ngr. — Pf. — Thlr. 7 Ngr. 5Pf.
50 — 22 5 11 5
80 1 — — — 15
150 1 7 5 19
200 1 15 — — 22 5
250 1 22 5 — 26 5
300 2 — — 1 — — —
400 2 7 5 1 4
500 2 15 — 1 7 5
800 3- — — 1 15 —-
fürje100c«größerenstündlichenVerbrauchwerden—-5Ngr.—-—-—2Ngr.5Pf.
mehr in Ansatz gebracht.
Werden 6 Gaszähler von 25 oder 50 Cubikfuß stündlichen Gasconsums, oder 3 Gas—