Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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85. Bei den schon im Gebrauche befindlichen, nachträglich zur Aichung präsentirten 
Gaszählern ist den im § 4 erwähnten Anforderungen unter a, b, c und d, soweit als thunlich, 
nachzukommen, bezüglich der unter c und d angegebenen Anforderungen werden indessen die 
mit Aichung der Gaszähler beauftragten Aichämter ermächtigt, die betreffenden Angaben an 
den Gaszählern erforderlichen Falls selbst zu machen. 
6#6. Die Prüfung und Stempelung von Gaszählern hat durch eines der Aichämter in 
Dresden, Leipzig, Chemnitz und Zittau zu erfolgen. Die Prüfung solcher Gaszähler, 
für welche die Ausrüstung der Aichämter nicht ausreicht, bleibt, wo sie erforderlich ist, oder 
gewünscht wird, der Normalaichungscommission vorbehalten, welche die deshalb nöthigen 
Maaßregeln anzuordnen hat. 
Ueber die geschehene Prüfung und Stempelung ist dem Producenten für jeden Gaszähler 
ein Aichschein zu ertheilen. 
Die Prüfung und Stempelung kann in den Localen der Gaszählerfabrikanten vorgenom- 
men werden, wenn die Letzteren mit einem der Instruction (&§ 7) entsprechenden und von der 
Normalaichungscommission als zulässig erklärten Aichapparate versehen sind. 
#&# 7. Ueber das Verfahren bei Prüfung und Stempelung der Gaszähler wird von der 
Normalaichungscommission eine besondere Instruction ertheilt. Der in derselben beschriebene 
Prüfungsapparat wird den betreffenden Aichämtern gegen Erstattung der Selbstkosten durch die 
Normalaichungscommission besorgt werden. 
&#. Für die Aichung von Gasmessern sind an Gebühren zu zahlen: 
bei einem Gasverbrauche für noch nicht geaichte für die Revision früher 
pro Stunde von: Zähler: geaichter: 
25 Cubikfuß — Thlr. 15 Ngr. — Pf. — Thlr. 7 Ngr. 5Pf. 
50 — 22 5 11 5 
80 1 — — — 15 
150 1 7 5 19 
200 1 15 — — 22 5 
250 1 22 5 — 26 5 
300 2 — — 1 — — — 
400 2 7 5 1 4 
500 2 15 — 1 7 5 
800 3- — — 1 15 —- 
fürje100c«größerenstündlichenVerbrauchwerden—-5Ngr.—-—-—2Ngr.5Pf. 
mehr in Ansatz gebracht. 
Werden 6 Gaszähler von 25 oder 50 Cubikfuß stündlichen Gasconsums, oder 3 Gas—
	        
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