Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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und Zoll-Centner: 
28 25 Bayerischen Centnern zu 100 Pfunden, 
2 — 1 Rbeinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 35 Kurhessischen Centnern zu 110 Pfunden.“ 
2) In Nr. III. sind die Worte: „(11 Ggr.)“ und „(3 Ggr.)“ zu streichen. 
3) Die Bestimmung unter Nr. IV, d, 2 im ersten Absatze wird dahin abgeändert: 
„Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache 
Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt, zur Verzollung gestellt, so wird eine 
Taravergütung von 2 Pfund vom Centner bewilligt. Bei einer Verpackung 
in Schilf= oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Cent- 
ner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine gerin- 
gere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.“ 
Im zweiten Absatze sind: „2 Pfund,“" anstatt: „4 Pfund“ zu setzen. 
Der dritte Absatz wird dahin abgeändert: 
„Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen 
vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Centner zur 
Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder 
sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnügen, oder auf Ermittelung 
des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen." 
4) Unter Nr. V ist zu setzen: „Bänder, Borten und Tülle,“ anstatt: „Bänder und 
Borten.“ 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siégel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 2 Ssten October 1859. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
Letzte Absendung: am Zlsten October 1859.
	        
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