Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(333 ) 
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
17·# Stück vom Jahre 1859. 
  
  
X& 87) Verordnung, 
die Kohlenmgaße betreffend; 
vom 20sten October 1859. 
Zu weiterer Ausführung des Gesetzes, die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts und 
einige Bestimmungen über das Maaß= und Gewichtswesen betreffend, vom 1 2ten März 
1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1858, Seite 49) und § 16 der dazu gehörigen 
Ausführungsverordnung (ebendaselbst Seite 52)) wird wegen der bei dem Verkaufe von Stein- 
kohlen, Braunkohlen und Kokes — sofern solcher nicht, was vorzuziehen sein würde, nach dem 
Gewichte erfolgt — anzuwendenden Maaße Folgendes verordnet: 
& 1. Für den Detailverkehr bei den von den Gruben getrennten Niederlagen und 
Verkaufsstellen ist ausschließlich der Scheffel in seiner § 8 des Gesetzes vom 1 2ten März 
1858 bestimmten Größe von 7900 Cubikzollen, ferner Maaße von zwei Scheffeln (Tonne), 
4, 6, 10 Scheffeln oder sonst einem Vielfachen des Scheffels, endlich die durch fortgesetzte 
Halbirung entstehenden Unterabtheilungen des Scheffels, also 1, 1, 1 und #A#gz Scheffel, zulässig. 
& 2. Wo man sich bei den Gruben der Fördergefäße unmittelbar als Maaß- 
gefäße bedient, müssen die Grubenmaaße einen um ### größeren Rauminhalt haben, als das 
beim Verkaufe anzurechnende Maaß angiebt. Hiernach muß z. B. bei Maschinenförder- 
ung das Fördergefäß oder der Hund 
von 1 Karren oder 6 Scheffeln enthalten 6,6 Scheffel oder 52140 Cubikzoll, 
. = 3 „ - 3,3 " 260 70 
4 - 44 - 347600 
bei Haspelförderung 
der Kübel von Tx### Karren 0,66 Scheffel oder 52 14 Cubikholl. 
Vorstehende Bestimmung gilt unbedingt für solche Gruben, welche von jetzt an in 
Förderung treten. Bereits in Förderung stehende Gruben, deren Einrichtung eine Umänder- 
ung der Fördergefäße nicht gestattet, dürfen ihre bisherigen Fördergefäße im Wesentlichen bei- 
behalten, haben aber den Inhalt derselben nach Viertelscheffeln unter Beobachtung der vor- 
1859. 52
	        
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