Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Bei hölzernen Meßgefäßen wird diese Inhaltsbezeichnung und der Stempel des Aichamtes 
unter Beobachtung der für andere Hohlmaaße gegebenen Vorschriften aufgebrannt; bei metalle- 
nen Maaßgefäßen ist die Inhaltsbezeichnung entweder auf eine Messingplatte aufzuschlagen, 
die mit dem Maaße durch Schrauben mit versenkten Köpfen in der Art zu verbinden ist, daß 
auf die versenkten Köpfe ein Zinntropfen zur Aufnahme des Aichamtsstempels aufgeschmolzen 
wird, oder es ist die Inhaltsgröße einzugraviren und der Aichamtsstempel auf einen aufge- 
schmolzenen Zinntropfen zu setzen. 
# 10. Den Kohlenwerken ist bezüglich der zugleich zum Messen dienenden Fördergefäße 
(Hunde) und der unmittelbar auf den Förderstätten verwendeten Scheffelkarren wegen des 
großen Verbrauchs und der häufigen Reparaturen derselben nachgelassen, diese Maaßgefäße 
unter eigener Verantwortlichkeit den Bestimmungen in 6§ 2, 4, 5 und 6 entsprechend her- 
stellen, mit der Bezeichnung der Inhaltsgröße versehen zu lassen und ohne daß sie den Stempel 
eines Aichamtes tragen, zu benutzen. 
Dagegen haben sie an jeder Förderstätte von den daselbst benutzten Maaßgefäßen der er- 
wähnten Art mindestens je ein Exemplar aufzustellen, welches von einem Aichamte geprüft und 
gestempelt ist und stets in unversehrtem Zustande erhalten wird. Diese Maaßgefäße dienen 
zur Controle und sind auch dann zu verwenden, wenn ein Käufer von dem ihm nach § 12 der 
Ausführungsverordnung vom 1 2ten März 185 8 zustehenden Rechte Gebrauch machen will, 
daß ihm die Kohlen durch ein gestempeltes Maaß zugemessen werden. 
Darüber, daß den vorstehenden und den in 9§ 2, 4 bis 7 und 9 enthaltenen Bestimm- 
ungen über die als Maaß dienenden Fördergefäße bei den Gruben gehörig nachgegangen werde, 
haben außer den zuständigen Ortspolizeibehörden die Kohlenwerksinspectoren Aufsicht zu führen; 
es ist von denselben, so oft es nöthig erscheint, nach Befinden unter Zuziehung des betreffenden 
Aichamtes eine Revision der zum Messen dienenden Fördergefäße und Scheffelkarren vorzunehmen. 
# 11. Rücksichtlich der Prüfung und Stempelung der Kohlenmaaße gehen den Aichämtern 
specielle Instructionen durch die Normalaichungscommission zu; die Bestimmung im § 2 der 
Verordnung vom Sten August 1859 leidet auch auf die Kohlenmaaße Anwendung. 
& 12. Die Aichämter haben, und zwar was die auf den Steinkohlengruben befindlichen 
Maaße betrifft, für den , 
Plauenschen Grund das Aichamt zu Dresden, 
Zwickauer Bezirk -JZuwickau, 
Würschnitzer Bezirk- — 2 Chemnitz 
den Inhalt der Maaßgefäße theils durch Nachmessen der Dimensionen und darauf begründete 
Rechnung, theils durch Einfüllen nach einem Normalmaaße zu prüfen. Im letzteren Falle ist 
denselben zur Beschleunigung der Operation nachgelassen, sich eines größeren Einfüllapparates 
und der Füllung mit Erbsen zu bedienen, diesen Einfüllapparat aber unter Beobachtung der
	        
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