Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

6. 
  
  
  
Scheidungsgründe). 
Zahl. 
Dauer der Chen, 
welche getrennt worden sind. 
Zahl. 
Fälle, in denen das 
Ehegericht um Supplirung 
des älterlichen Eheconsenses 
gebeten worden ist: 
  
Abfällige 
Entschließung. 
Beifällige 
Entschließung. 
Bemerkungen. 
  
4) Ehebruch und andere 
fleischliche Vergehen: 
unter 1 Jahre: 
  
von 1 bis 5 Jahren: 
  
e) bösliche Verlassung: 
fl) quasi desertio: 
von 5 bis 10 Jahren: 
  
von 10 bis 15 Jahren: 
  
von 15 bis 20 Jahren: 
  
von 20 bis 25 Jahren: 
  
6) lebensgefährliche 
Mißhandlungen: 
von 25 bis 30 Jahren: 
  
von 30 bis 35 Jahren: 
  
b) andere Scheidungs- 
gründe: 
  
von 35 bis 40 Jahren: 
  
von über 40 Jahren: 
  
  
  
  
ung vom Bande). 
  
1859. 
“#) Wie bei Colonne 4 (Scheid- 
  
*“) Die Dauer ist von dem Tage 
der Trauung bis zur Rechtskraft 
des die Trennung aussprechenden 
Erkenntnisses zu berechnen. 
  
  
  
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