Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Dienst= und Arbeitsverrichtungen, welche nicht unter die Gesindeordnung fallen, ingleichen von 
Darlehns-, Cessions-, Verbürgungs-Geschäften und überhaupt Geldgeschäften jeder Art Bezug 
haben, gewerbmäßig betreiben will, hat dazu bei der Ortsobrigkeit Concession zu suchen. In 
den zur Erlangung der Concession an die Ortsobrigkeit einzureichenden Gesuchen müssen die 
Geschäfte, auf welche die Erlaubniß sich erstrecken soll, speciell aufgeführt und in den auszu- 
stellenden Concessionsscheinen diejenigen, für welche die Erlaubniß ertheilt worden, speciell an- 
gegeben werden. 
Der Abfassung von Zuschriften an Behörden, sowie von Urkunden jeder Art für Andere 
hat der Agent sich gänzlich zu enthalten. Das Zuwiderhandeln zieht, sofern es nicht unter 
Art. 339 des Strafgesetzbuchs fällt, eine Polizeistrafe bis zu Fünfzig Thaler Geldbuße oder 
Zwei Wochen Gefängniß nach sich. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der, ohne Concession erlangt zu haben, Agenturgeschäfte 
der obigen Art betreibt. 
&2. Die zu Ertheilung von Concessionen der im & 1 erwähnten Art competente Behörde 
ist in den Städten, deren Stadtrath obrigkeitliche Befugnisse in Gewerbssachen auszuüben hat, 
der Stadtrath, in anderen Städten und auf dem Lande das Gerichtsamt desjenigen Orts, 
von welchem aus die Agenturgeschäfte betrieben werden sollen; die ertheilte Concession hat 
jedoch auch außerhalb des betreffenden Polizeibezirks Geltung. 
Dagegen erledigt sich die ertheilte Concession, wenn der Concessionar sich in einen anderen 
Polizeibezirk wendet. Derselbe hat, wenn er die Agenturgeschäfte in seinem neuen Wohnorte 
fortsetzen will, bei der Behörde des letzteren um anderweite Concessionsertheilung nachzusuchen. 
# 3. Concessionen der § 1 gedachten Art sind nur an selbstständige, zuverlässige und 
unbescholtene, im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Inländer, welche nach dem 
pflichtmäßigen Ermessen der Behörde zu Betreibung von Agenturgeschäften geeignet und der 
Winkelschriftstellerei nicht überführt, noch auch derselben verdächtig sind, zu ertheilen. 
Die Namen der Concessionarien sind in dem betreffenden Amtsblatte bekannt zu machen. 
Jede derartige Concession schließt den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in sich und unter- 
liegt nachstehenden, für den Geschäftsbetrieb gültigen Bestimmungen. 
# 4. Jedem Corncessionar liegt die Verpflichtung ob, ein Geschäftsbuch anzulegen und 
zu halten, in welchem 
a) über den Vor= und Zunamen, ingleichen den Wohnort des Auftragsgebers, 
b) über die Bezeichnung des zu vermittelnden Geschäfts, 
) über Ort und Tag des erhaltenen Auftrags, 
d) über die Ausführung desselben und 
e) über die festgestellte oder sonst bezogene Agenturgebühr (Proxeneticum) 
Nachweisung enthalten sein muß. 
Der Concessionar ist verbunden, die von ihm über seine Geschäftsführung gehaltenen
	        
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