Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Bücher und die darauf bezüglichen sonstigen Schriften der zuständigen Behörde auf Verlangen 
zu jeder Zeit unweigerlich vorzulegen. 
#5. Zu Sicherstellung etwaiger Vertretungsansprüche, ingleichen der nach & 6 dieser 
Verordnung verwirkten Strafen ist von dem Agenten eine Caution bei der Ortsobrigkeit zu 
bestellen, deren Höhe von der letzteren bei der Concessionsertheilung nach den einschlagenden 
Verhältnissen bestimmt wird und bis auf Weiteres nicht unter Einhundert Thaler — — und 
nicht über Fünfhundert Thaler — — betragen soll. 
6. Die Nichtbeachtung der nach gegenwärtiger Verordnung dem Agenten obliegenden 
Verpflichtungen zieht, abgesehen von der privatrechtlichen Verbindlichkeit zum Schadenersatze und 
etwaiger criminalrechtlicher Ahndung, polizeiliche Bestrafung bis zu Fünfzig Thalern — — 
oder Gefängnißstrafe bis zu Acht Wochen und nach Befinden die sofortige Einziehung der 
Concession nach sich. 
Jedenfalls tritt die Einziehung der Concession dann ein, wenn der Agent, dessen Unter- 
gebene, oder dessen Angehörige bei dem Abschlusse von Verträgen oder sonst, namentlich bei 
Geldgeschäften, sich eines Verbrechens oder einer Unredlichkeit schuldig gemacht haben. 
&# 7. Diejenigen Personen, welche sich bereits dermalen mit Agenturgeschäften befassen, 
sind den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung ebenfalls unterworfen und verpflichtet, läng- 
stens binnen Acht Wochen von Publication derselben an gerechnet, bei Vermeidung der im § 1 
geordneten Strafe, um Concession zur ferneren Betreibung derartiger Geschäfte nachzusuchen. 
6é#8. Die gegenwärtige Verordnung findet nicht Anwendung 
a) auf die Advocaten und Notare, 
b) auf verpflichtete Mäkler und Sensale rücksichtlich der Vermittelung der Handels- 
geschäfte des Platzes, 
) auf Commissions= und Agenturgeschäfte für auswärtige Handlungshäuser, soweit 
sie sich auf den Vertrieb von Waaren beziehen, 
d) auf die Agenturen von Feuer= und anderen Versicherungsanstalten. 
Hinsichtlich aller dieser Geschäftszweige sind die bestehenden oder die in Zukunft für die- 
selben annoch zu treffenden Bestimmungen ausschließlich maaßgebend. 
# 9. Die Kreisdirectionen und Amtshauptmannschaften, sowie die übrigen Polizei= 
behörden haben die Ausführung dieser Vorschriften in geeigneter Weise zu überwachen. 
.Gegenwärtige Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 2 1sten März 1851 in 
allen daselbst bezeichneten Zeitschriften abzudrucken. 
Dresden, den 5ten November 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 21sten December 1859.
	        
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