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Hiernach haben sich Unsere Zoll- und Steuerbeamte, sowie Alle, die es angeht, zu achten.
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen, auch Unser Königliches
Siegel beigedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, den 2 7sten December 1859.
Johann.
S Richard Freiherr von Friesen.
M 103) Verordnung,
die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner auf das Jahr 1860
betreffend;
vom 20sten December 1859.
Auf Grund des Finanzgesetzes vom 1 2ten August 1858, § 3 (Seite 178 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) und mit Rücksicht auf den dießjährigen Ertrag
der Schlacht= und der Branntweinsteuer wird hiermit Folgendes bestimmt:
Die Bankschlächter und Branntweinbrenner haben auf das Jahr 1860 an Gewerbesteuer
zu entrichten, und zwar:
I. die Bankschlächter
a) in großen und Mittelstädten
16 Pfennige,
b) in kleinen Städten und auf dem platten Lande
14 Pfennige
von jedem vollen Thaler der Schlachtsteuer, welche sie im Jahre 1859 zu entrichten gehabt
haben;
II. die Branntweinbrenner
den 275fsten Theil der von ihnen im Jahre 1859 zu erlegen gewesenen Branntweinsteuer.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 20sten December 1859.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Zenker.
Letzte Absendung: am 30sten December 1859.