Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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& 7J. Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden: Dauer. 
a) durch Beschlußnahme einer Generalversammlung, in welcher von der im & 8 bemerk- 
ten Gesammtzahl der Actien mindestens 12500 Stück, wobei vier Actien Lit. B 
einer Actie Lit. A (vergl. & 8) gleich geachtet werden, vertreten sind und von den 
gegenwärtigen Stimmen wenigstens drei Viertheile für die Auflösung sich entscheiden. 
Ist letztere beschlossen und hat dieser Beschluß die zur Wirksamkeit desselben erfor- 
derliche Genehmigung der Staatsregierung erhalten, so wird, nach vorgängiger, vom 
Directorium erlassener Bekanntmachung, das Eigenthum der Gesellschaft constatirt 
und so weit möglich veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Passiven verbliebene 
Baarbestand aber auf das Anlagecapital gleichmäßig vertheilt. Es ist jedoch in diesem 
Falle das Capital oder der Nominalbetrag der Actien Lit. B unter allen Umständen 
vorzugsweise aus der vorhandenen Masse zu befriedigen, dergestalt, daß die Actien 
Lit. A denen sub Lit. B jederzeit nachstehen. 
Die Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf einer von 
der dritten Insertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonatlichen Frist. 
Die Schlußrechnung ist, nach erfolgter Prüfung durch den Ausschuß, einer 
zusammenzurufenden Generalversammlung zur Justification, sowie zur Liberirung des 
Directoriums und sonstiger Interessenten, vorzulegen; 
b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn in den 
Besitz der Staatsregierung; 
) durch Geltendmachung des der Regierung zustehenden, jedoch nicht vor Ablauf des 
25sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie auszuübenden Rechts, 
mittelst Kaufs das Eigenthum der Eisenbahn sammt Zubehör zu erwerben. 
Actien. 
##. Das § 2 gedachte Anlagecapital ist Bahl. 
a) nach Höhe von 2000000 Thalern durch 20000 Actien Lit. A à 100 Thaler 
im Vierzehnthalerfuße, 
b) mit 500000 Thalern durch 20000 Actien Lit. B à 25 Thaler im Vierzehn- 
thalerfuße aufgebracht, von denen die Actien Lit. B nicht nur in Hinsicht auf Zinsen 
und Dividenden, sondern auch hinsichtlich des Capitalbetrags den 88 7, a und 14 
gedachten Vorzug vor den Stammactien Lit. A genießen. 
9. Die Actien lauten auf den Inhaber und der jedesmalige körperliche Inhaber einer Eigenschaft. 
Actie wird, ohne Rücksicht auf den Besitztitel, als Actionär betrachtet. Eine Rückforderung 
der geleisteten Einzahlung ist unstatthaft, eben so wenig ist der Inhaber einer Actie aber auch
	        
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