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21) Verordnung,
die Erhebung der Gerichtsgebühren und Verwendung des Stempelpapiers bei
Steinkohlen-, Braun= oder Erdkohlenabbauverträgen betreffend;
vom 7ten März 1859.
E: sind Zweifel entstanden, nach welchen Bestimmungen bei Verträgen, wodurch der Besitzer
eines Grundstücks den Abbau der unter demselben befindlichen Steinkohlen, Braun= oder Erd-
kohlen einem Anderen überläßt, wegen der im § 10 des Gesetzes, die Grund= und Hypothe-
kenbücher und das Oypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843, vorgeschriebenen
Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch die Erhebung der Gerichtsgebühren und Ver-
wendung des Stempelpapiers stattfinde.
Zu Herstellung der nöthigen Gleichförmigkeit wird hierüber Folgendes verordnet:
Insoweit bei Verträgen der vorstehend gedachten Art ähnliche Mühwaltungen vorkommen,
wie in Nr. 1, 2, 3 der Taxordnung der Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen
(Gesetz= und Verordnungsblatt von 1843, Seite 2 38 fg.) bemerkt sind, können die daselbst
ersichtlichen Taxbestimmungen analog angewendet und mithin die daselbst bestimmten Gebühren
ebenfalls erhoben werden; für die zuvor erwähnte Eintragung in das Grund= und Hypotheken-
buch aber ist wegen jedes Foliums, auf welchem sie geschieht, eine Gebühr von 10 Neugroschen,
wie nach Nr. 14 der angeführten Taxordnung für die Eintragung einer Dispositionsbe-
schränkung oder einer neuen Reallast, zu erheben, ohne daß hierbei die Art und Größe der
Gegenleistung, die der Erwerber des Kohlenabbaurechts übernimmt, bestehe solche nun blos in
der Abgabe des Kohlenzehnten, oder in der Bezahlung eines absolut oder nach dem Flächenin-
halte des Grundstücks, unter welchem die Kohlenlager befindlich, bestimmten Kaufpreises, einen
Unterschied machen soll.
Ebenso ist, anlangend die Verwendung des Stempelpapiers, die Stempelabgabe bei der-
gleichen Verträgen nicht, wie bei Kaufcontracten über Grundstücke, nach Höhe der Contract-
summe, sondern nach der in der Stempeltaxe vom 1 lten Januar 1819 — in der Ober-
lausitz vom 1 2ten August 1819 — unter dem Worte „Contracte“ am Schlusse enthaltenen
Bestimmung für solche Contracte, welche unter den vorher einzeln genannten nicht begriffen
sind, und ferner rücksichtlich der Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch wegen jedes
Foliums, auf welchem sie geschieht, in Gemäßheit § 90 der zu Ausführung des Gesetzes vom
Gten November 1843 ergangenen Verordnung vom 1 5ten Februar 1844 nach der in der
Stempeltaxe unter dem Worte „Confirmation“ enthaltenen Bestimmung zu erheben.
Hierbei findet, wenn mehrere Kohlenabbauverträge mit verschiedenen Grundstücksbesitzern
in einer und derselben Schrift zusammengefaßt sind, sowohl# die Erhebung von Gerichtsge-
bühren nach den Taxbestimmungen unter Nr. 1, 2, 3 der angeführten Taxordnung, als auch
die Erhebung der Stempelabgabe nach der in der Stempeltaxe unter dem Worte „Contracte“