Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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für  die  in  hiesigen  Landen  sich  aufhaltenden  Kaiserlich  Franzüösischen  Staatsangehörigen  und
die  sämmtlichen  Polizeibehörden  des  Landes  andurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  1  4ten  März  1859.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.  Weiß.

23)  Bekanntmachung,
Art.  19  des  Französisch-Sächsischen  Vertrags  vom  19ten  Mai  1856  betreffend;

vom  löten  März  1859.

Negdem  die  Kaiserlich  Französischen  Ministerien  der  Justiz  und  des  Handels  unter  dem

6ten  September  1858  die  Vorschriften  über  Deposition  von  Fabrikzeichen  erlassen  haben,  von

deren  Beobachtung  die  Gewährung  des  gesetzlichen  Schutzes  abhängig  ist,  so  werden  solche  zu

Nutz  und  Frommen  derjenigen  Sächsischen  Fabrikanten,  welche  davon  Gebrauch  machen  wollen,

um  sich  den  durch  Art.  19  des  Vertrags  vom  1  9ten  Mai  1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt

  1856,  Seite  109)  auch  ihnen  zugesagten  Schutz  zu  sichern,  nachstehend  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  15ten  März  1859.

Ministerium  des  Innern.
Frhr.  v.  Beust.

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Anleitung

zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  23sten  Juni  1857  und  des  Deerets  vom  26sten

Juli  1858  über  die  Fabrik=  und  Handelszeichen,  unterm  Gten  September  1858

gemeinschaftlich  vom  Siegelbewahrer,  Minister  der  Justiz,  und  vom  Minister  des
Ackerbgues,  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  festgestellt.

Diejenigen  Fabrikanten,  Handelsleute  oder  Landwirthe,  welche  ihre  Fabrikzeichen  im  Bureau
des  Handelsgerichts  oder,  in  Ermangelung  eines  Handelsgerichts,  im  Bureau  des  Civiltribunals
niederlegen  wollen,  können  entweder  persönlich  sich  daselbst  einfinden  oder  durch  einen  Specialbevollmächtigten
  sich  vertreten  lassen.  Im  letzteren  Falle  kann  die  Vollmacht  zwar  unter
Privatsiegel  aufgenommen,  sie  muß  jedoch  eingetragen  und  dem  Greffier  (Amtsschreiber)  zum
Anschlusse  an  das  nachstehend  erwähnte  Protocoll  überlassen  werden.

Der  Deponent  hat  das  Modell  des  von  ihm  angenommenen  Fabrikzeichens  in  voppelten

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Demuth.