Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Auch sollen an dem 2ten und 4ten Grundsteuertermine die Gewerbe= und Personalsteuern 
auf den 1sten und beziehendlich 2ten Termin an der genannten Nebenhebestelle zugleich mit 
angenommen werden. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 5ten März 1859. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Zenker. 
. 26) Verordnung 
auf Einschärfung der Vorschriften der Verordnung vom isten October 1846, die 
Zusendung gerichtlicher Ladungen und Verfügungen durch die Post betreffend; 
vom #21sten März 1859. 
E. ist zur Kenntniß des Justizministeriums gekommen, daß von den Gerichten die Verordnung, 
die Zusendung gerichtlicher Ladungen und Verfügungen. durch die Post betreffend, vom ü1sten 
October 1846, nicht immer gehörig in Obacht genommen und namentlich öfters unterlassen 
worden ist, solchen gerichtlichen Ladungen, Verfügungen oder Zufertigungen, von deren richtiger 
Insinuation der Eintritt eines Rechtsnachtheils im Falle des Ungehorsams oder der Eintritt 
einer Rechtskraft abhängt und bei denen daher ein Nachweis der erfolgten Insinnation nicht 
zu entrathen ist, bei der Absendung an den betreffenden Sachwalter durch die Post in Gemäß- 
heit der Vorschrift im & 4 Lit. d, c, d, e verbd. mit § 2 der gedachten Verordnung einen 
nach dem bestimmten Formulare eingerichteten Behändigungsschein beizufügen, welcher nach 
erfolgter Rücksendung, der weiteren Vorschrift im 6§ 7 gemäß, zu den Acten zu nehmen ist 
und den Nachweis der richtig erfolgten Insinuation liefert. Zu Vermeidung der durch den 
Mangel eines solchen Nachweises bei den Acten, wie überhaupt durch Nichtbeachtung der in 
der angezogenen Verordnung ertheilten Vorschriften leicht entstehenden Weiterungen und Nach- 
theile werden die Gerichte hierdurch angewiesen, dieser Verordnung gehörig nachzugehen, wobei 
insbesondere darauf aufmerksam gemacht wird, daß bei unmittelbarer Zusendung von Ladungen, 
Verfügungen oder Zufertigungen der im § 2 bemerkten Art an Sachwalter durch die Post, 
die Beifügung des vorgeschriebenen Behändigungsscheines schlechterdings erforderlich ist und 
auch nicht dadurch entbehrlich werden kann, daß, wie mitunter geschehen ist, von den Sach- 
waltern darauf verzichtet wird, indem ein solcher Verzicht keine rechtliche Wirkung haben und 
gegem spätere Anfechtung der Legalität einer Behändigung keinen Schutz gewähren kann. 
Dresden, den 21 sten März 1859. 
Ministerium der Justiz. 
von Behr. Rosenberg.
	        
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