Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Namen  des  Eigenthümers  des  Fabrikzeichens  und,  eintretenden  Falls,  den  Namen  seines  Bevollmächtigten;
  3)  das  Geschäft  des  Eigenthümers,  den  Aufenthaltsort  desselben  und  die  Gattung
der  Gewerbsthätigkeit,  hinsichts  welcher  er  beabsichtigt,  sich  des  Fabrikzeichens  zu  bedienen.
Ueberdieß  trägt  der  Greffier  auf  jedem  Protocolle  eine  fortlaufende  Nummer  ein  und  bringt
diese  Nummer  auf  dem  zur  Rechten  eines  jeden  der  beiden  Exemplare  des  Modells  freigebliebenen
  Raume  wieder  an.  Er  fügt  Namen,  Wohnort  und  Geschäft  des  Eigenthümers  des
Fabrikzeichens  hinzu,  Ort  und  Tag  der  Deponirung,  wie  auch  die  Industriebranche,  für  die
das  Fabrikzeichen  bestimmt  ist.  Veranlaßt  ferner  nach  Verlauf  von  15  Jahren  der  Eigenthümer
  eines  Fabrikzeichens  dessen  erneuerten  Eintrag,  so  muß  dieser  Umstand  auf  den  beiden
Modellen  und  im  Deponirungsprotocolle  bemerkt  werden.

Der  Greffier  und  der  Deponent  oder  dessen  Bevollmächtigter  haben  ihre  Unterschriften
beizubringen:  1)  am  Schlusse  des  Protocolls;  2)  unter  den  rechts  und  links  auf  den  beiden
Exemplaren  des  Modells  angebrachten  Bemerkungen.  Versteht  oder  vermag  der  Deponent
nicht  zu  unterschreiben,  so  hat  er  sich  durch  einen  an  seiner  Stelle  unterzeichnenden  Bevollmächtigten
  vertreten  zu  lassen.  Für  das  Protocollregister  ist  wie  für  das  Medellregister  die
Zahl  der  Blätter  nach  derjenigen  der  Einträge  zu  bemessen,  welche  durchschnittlich  am  Orte
bewirkt  werden.

Dem  Greffier  gebührt,  außer  einer  festen  Gebühr  von  einem  Franken  für  das  Deponirungsprotocoll
  eines  jeden  Fabrikzeichens,  die  Kosten  der  Ausfertigung  einbegriffen,  die  Erstattung
  der  Stempel=  und  Eintragegebühren.  Die  Erstattung  des  Protocollstempels  wird  auf
35  Centimen  festgesetzt.

Für  den  Fall,  daß  vom  Greffier  von  irgend  einer  Person  anderweit  eine  Ausfertigung
des  Protocolls  verlangt  wird,  ist  diese  gegen  Erlegung  einer  festen  Gebühr  von  einem  Franken
und  gegen  Erstattung  des  Stempels  zu  verabfolgen.

Die  im  Bureau  niedergelegten  Modelle,  ebenso  wie  die  vom  Greffier  aufgenommenen
Protocolle  sind  kostenfrei  auf  jeden  Antrag  mitzutheilen.

Das  zweite  Exemplar  eines  jeden  deponirten  Modells  wird  vom  Greffier  binnen  fünf
Tagen,  vom  Datum  des  Protocolls  an,  dem  Minister  des  Ackerbaues,  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  übermittelt  werden.  Dieses  Exemplar  ist  für  das  Kaiserliche  Conservatorium
  der  Künste  und  Gewerbe  bestimmt,  wo  es  kostenfrei  auf  jeden  Antrag  mitgetheilt  werden
  wird.

Beim  Beginne  eines  jeden  Jahres  wird  der  Greffier  auf  ungestempeltem  Papiere  und
nach  einem  ihm  vom  Minister  des  Ackerbaues,  des  Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten  gegebenen
  Schema  ein  Verzeichniß  derjenigen  Fabrikzeichen  anfertigen,  deren  Deponirung  er  im
Laufe  des  vorhergegangenen  Jahres  entgegengenommen  hat.  Dieses  Verzeichniß  ist  in  der
Amtscanzlei  aufzubewahren  und,  wie  die  obigen  Urkunden,  kostenfrei  auf  jede  Requisition  mit—
zutheilen.