Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Erhebliche neue Angaben desselben sind, soweit thunlich, sofort zu erörtern (vergl. 8 10 
Abs. 2). Vergl. auch noch § 22. · 
Endlich ist die Vertheidigung, falls eine solche bei den Acten sich befindet, vorzulesen und 
zum Schlusse der Angeschuldigte über das, was er etwa noch anzuführen habe, zu befragen. 
817. 
Protocoll. 
Ueber den gesammten Hergang ist ein genaues Protocoll und zwar, falls ein verpflich- 
teter Protocollant nicht zugezogen worden, durch den Auditeur aufzunehmen, welcher jedoch 
solchenfalls den Gerichtsschreiber oder einen anderen dazu geeigneten Unterofficier zu Bewirk- 
ung vorläufiger Aufzeichnungen, sowie, nach Befinden, zu den nöthigen Vorlesungen beiziehen 
kann. 
Zur Aufnahme des Protocolls kann die Sitzung auf kurze Zeit aufgehoben werden. Die 
Vorlesung des Protocolls erfolgt in voller Sitzung und in Gegenwart des Angeschuldigten. 
818. 
Berathung der Richter. 
Nachdem das Protocoll genehmigt und der Angeschuldigte hierauf einstweilen aus dem 
Sitzungszimmer entfernt worden ist, treten die Richter mit dem Auditeur zur Berathung 
über die zu ertheilende Entscheidung zusammen. 
Dabei hat der Auditeur auf die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, welche vorzu— 
lesen und, soweit nöthig, zu erläutern sind, aufmerksam zu machen, die etwa gewünschten Auf— 
schlüsse den Richtern zu ertheilen und sodann die Fragstellung dergestalt festzusetzen, daß die 
Abstimmenden eine bestimmte Erklärung darüber abgeben müssen, ob nach ihrer gewissenhaften 
Ueberzeugung 
1) die Thatsachen, welche den Gegenstand des dem Angeschuldigten zur Last gelegten 
Verbrechens bilden, durch die Ergebnisse der Untersuchung für erwiesen und der 
Angeschuldigte daher des gedachten Verbrechens für schuldig zu erachten, 
sowie nach den besonderen Umständen des Falls, 
2) ob etwa die Strafbarkeit ausgeschlossen oder getilgt, oder etwa in Frage gekom— 
mene Strafmilderungs= oder Erschwerungsgründe für erwiesen anzusehen seien. 
Je nach dem Ausfalle der hierüber erfolgten Abstimmung ist sodann weiter 
entweder 
über die Art der Freisprechung 
oder 
darüber abzustimmen, auf welche, durch den Auditeur in Vorschlag zu bringende, 
Strafe das Erkenntniß zu richten sei. 
Zur Entscheidung über jede einzelne Frage reicht die einfache Stimmenmehrheit hin.
	        
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