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# 4. Der nach § 1 an dem Gewerbe= und Personalsteuerzuschlage gewährte Erlaß leidet
auch auf die von Ausländern für ausgestellte Gewerbsteuerscheine oder nach Verdiensttagen zu
entrichtende Gewerbesteuer und zwar dergestalt Anwendung, daß vom 1 sten Juli laufenden
Jahres ab die bei Ausstellung solcher Scheine, beziehendlich nach Verdiensttagen eintretende
Steuererhebung auf die ordentliche Gewerbesteuer zu beschränken ist. Es treten daher von
obigem Zeitpunkte die Vorschriften im § 2 der Ausführungsverordnung vom 1 Aten Juni
1859 außer Wirksamkeit.
Hiernach haben sich die Steuerbehörden und sonst Alle, die es angeht, zu achten.
Auch ist gegenwärtige Verordnung in sämmtlichen Zeitschriften, auf welche § 21 des
Gesetzes über die Angelegenheiten der Presse vom 1 4ten März 1851 Anwendung findet,
zum Abdrucke zu bringen.
Dresden, den 1 #ten Juni 1860.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Zenker.
360 Bekanntmachung,
die dem Creditvereine zu Oschatz bewilligte Stempelbefreiung betreffend;
vom 1ten Juni 1860.
Des Finanzministerium hat dem in Oschatz bestehenden Creditvereine in Anerkennung seines
gemeinnützigen Zwecks und zu dessen Unterstützung, für die bei demselben vorkommenden
Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vorschüssen zu Sicher-
stellung des Vereins von dessen Mitgliedern oder vom Bürgen ausgestellt werden, insoweit
die Vorschüsse den Betrag von Funfzig Thalern — — nicht übersteigen, Befreiung von der
in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 1ten Januar 1819 unter den Worten: „Schuld-
verschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ geordneten Stempelabgabe bis auf
Widerruf bewilligt, wohingegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe, sowohl beim
Schriften= als Werthstempel in Angelegenheiten des genannten Creditvereins nicht stattfindet,
was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 1 tten Juni 1860.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Zenker.
Letzte Absendung: am 25sten Juni 1860.