4
(2 0
a) nach Höhe von mindestens drei Monaten Gefängniß, von Jedem, welcher
wissentlich ein von der Rinderpest befallenes oder derselben verdächtiges, oder aus einem
Gehöfte oder Orte, in welchem die Rinderpest bereits ausgebrochen war, herrührendes Stück
Vieh oder Fleisch oder sonstige Theile von solchem, kauft, verkauft oder über die Landesgrenze
einbringt;
b) nach Höhe von mindestens einem Monate Gefängniß von jedem Besitzer von
Hornvieh, welcher nicht sofort, nachdem er Kenntniß vom Ausbruche der Rinderpest oder
dieser Seuche verdächtiger Krankheitserscheinungen an seinem Hornvieh Kenntniß erlangt hat,
den Ortspolizeiorganen Anzeige erstattet und Alles in seinen Kräften stehende anwendet, um
der Ortspolizeibehörde (Gerichtsamt, Stadtrath) unverzügliche Nachricht zukommen zu lassen.
& 5. Als Grund zu Erhöhung der §&& 3 und 4 angedrohten Strafen innerhalb des
Strafmaaßes ist anzusehen, wenn die Zuwiderhandlung von einem Händler, Kaufmann oder
Fleischer in Ausübung seines Gewerbes begangen ist.
6. Eine Strafe von zwei bis sechs Monaten Gefängnifß trifft Ortspolizeiper-
sonen, welche, wenn der Ausbruch der Rinderpest in ihrem Orte zu ihrer Kenntniß gelangt,
nicht auch ihrerseits sofort Alles in ihren Kräften stehende anwenden, um unverzüglich Anzeige
an die Ortspolizeibehörde gelangen zu lassen (vergl. 8 4 b).
& 7. TVbhierärzte und thierärztliche Empiriker, welche sich wissentlich einer Verheimlichung
der Rinderpest oder verdächtiger, auf diese Krankheit hinweisender Erscheinungen schuldig machen,
verfallen in die § 4 a angedrohte Strafe und können außerdem nach §§ 18 und 25 des
Gesetzes vom 1 4ten December 185 8 des Rechts zu Ausübung der Thierheilkunde auf Zeit
oder für immer verlustig erklärt werden.
8. Für den ihnen durch die Rinderpest und durch nach & 1 erlassene Anordnungen
erwachsenden Verlust an Hornvieh werden die Viehbesitzer voll (§ 9) entschädigt.
Die Entschädigung fällt jedoch hinweg:
a) wenn der Viehbesitzer selbst sich eine Zuwiderhandlung gegen die nach § 1 getroffenen
Anordnungen oder gegen §§ 4— 7 hat zu Schulden kommen lassen;
b) für alles zum Handel oder zur Schlachtbank durch oder für Händler oder Fleischer
erkaufte Hornvieh;
C)für alle Stücke, welche vor Erstattung der Anzeige an die Polizeibehörde
(Gerichtsamt, Stadtrath) an der Rinderpest gefallen sind.
& 9. Als Grundlage der Entschädigung dienen die vor dem Ausbruche der Seuche be-
stehenden Kaufpreise.
& 10. Wenn die Gefahr des Ausbruchs der Rinderpest droht, ist deshalb auf Anordnung
des Ministeriums des Innern bezirksweise die Schätzung des gesammten Nindviehbestandes
unter Leitung der Friedensrichter durch je drei, von den letzteren aus der Classe der Viehbesitzer
gewählte Sachverständige, von denen einer als Obmann bestimmt wird, vorzunehmen.