Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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a) nach Höhe von mindestens drei Monaten Gefängniß, von Jedem, welcher 
wissentlich ein von der Rinderpest befallenes oder derselben verdächtiges, oder aus einem 
Gehöfte oder Orte, in welchem die Rinderpest bereits ausgebrochen war, herrührendes Stück 
Vieh oder Fleisch oder sonstige Theile von solchem, kauft, verkauft oder über die Landesgrenze 
einbringt; 
b) nach Höhe von mindestens einem Monate Gefängniß von jedem Besitzer von 
Hornvieh, welcher nicht sofort, nachdem er Kenntniß vom Ausbruche der Rinderpest oder 
dieser Seuche verdächtiger Krankheitserscheinungen an seinem Hornvieh Kenntniß erlangt hat, 
den Ortspolizeiorganen Anzeige erstattet und Alles in seinen Kräften stehende anwendet, um 
der Ortspolizeibehörde (Gerichtsamt, Stadtrath) unverzügliche Nachricht zukommen zu lassen. 
& 5. Als Grund zu Erhöhung der §&& 3 und 4 angedrohten Strafen innerhalb des 
Strafmaaßes ist anzusehen, wenn die Zuwiderhandlung von einem Händler, Kaufmann oder 
Fleischer in Ausübung seines Gewerbes begangen ist. 
6. Eine Strafe von zwei bis sechs Monaten Gefängnifß trifft Ortspolizeiper- 
sonen, welche, wenn der Ausbruch der Rinderpest in ihrem Orte zu ihrer Kenntniß gelangt, 
nicht auch ihrerseits sofort Alles in ihren Kräften stehende anwenden, um unverzüglich Anzeige 
an die Ortspolizeibehörde gelangen zu lassen (vergl. 8 4 b). 
& 7. TVbhierärzte und thierärztliche Empiriker, welche sich wissentlich einer Verheimlichung 
der Rinderpest oder verdächtiger, auf diese Krankheit hinweisender Erscheinungen schuldig machen, 
verfallen in die § 4 a angedrohte Strafe und können außerdem nach §§ 18 und 25 des 
Gesetzes vom 1 4ten December 185 8 des Rechts zu Ausübung der Thierheilkunde auf Zeit 
oder für immer verlustig erklärt werden. 
8. Für den ihnen durch die Rinderpest und durch nach & 1 erlassene Anordnungen 
erwachsenden Verlust an Hornvieh werden die Viehbesitzer voll (§ 9) entschädigt. 
Die Entschädigung fällt jedoch hinweg: 
a) wenn der Viehbesitzer selbst sich eine Zuwiderhandlung gegen die nach § 1 getroffenen 
Anordnungen oder gegen §§ 4— 7 hat zu Schulden kommen lassen; 
b) für alles zum Handel oder zur Schlachtbank durch oder für Händler oder Fleischer 
erkaufte Hornvieh; 
C)für alle Stücke, welche vor Erstattung der Anzeige an die Polizeibehörde 
(Gerichtsamt, Stadtrath) an der Rinderpest gefallen sind. 
& 9. Als Grundlage der Entschädigung dienen die vor dem Ausbruche der Seuche be- 
stehenden Kaufpreise. 
& 10. Wenn die Gefahr des Ausbruchs der Rinderpest droht, ist deshalb auf Anordnung 
des Ministeriums des Innern bezirksweise die Schätzung des gesammten Nindviehbestandes 
unter Leitung der Friedensrichter durch je drei, von den letzteren aus der Classe der Viehbesitzer 
gewählte Sachverständige, von denen einer als Obmann bestimmt wird, vorzunehmen.
	        
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