Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

( 4 0 
& 3) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Frankenberg; 
vom 14ten December 1859. 
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta- 
tuten des Vorschußvereins zu Frankenberg die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung er- 
theilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 4ten December 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
4) Bekanntmachung, 
die dem Vorschußvereine zu Frankenberg und dem Creditvereine zu Wechselburg 
verwilligte Stempelbefreiung betreffend; 
vom 7ien Januar 1860. 
Demuth. 
  
  
Des Finanzministerium hat dem Vorschußvereine zu Frankenberg und dem Creditvereine zu 
Wechselburg in Anerkennung des gemeinnützigen Zwecks dieser Vereine und zu deren Unter- 
stützung für die bei denselben vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, 
welche bei gegebenen Vorschüssen zu Sicherstellung der Vereine von deren Mitgliedern oder 
von Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Funfzig Thalern nicht 
übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 lten Januar 1819 
unter den Worten „Schuldverschreibung“ und „Fideijussiones und Bürgscheine“ geordneten 
Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wohingegen eine weitere Befreiung von der Stempel- 
abgabe, sowohl beim Schriften= als Werthstempel in Angelegenheiten der genannten Vereine 
nicht stattfindet, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht wird. 
Dresden, am 7ten Januar 1860. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
Letzte Absendung: am 20sten Januar 1860.
	        
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