Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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4. 
Zu § 17, 46 der Postordunng. 
Verpackung. 
Zu den im § 17, 4 der Postordnung über die Verpackung der zur Beförderung mit der 
Post bestimmten Sendungen ertheilten Vorschriften tritt die weitere Bestimmung hinzu: 
„Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von dem 
Adressaten der Sendung eingezogen." 
5. 
Zu 817,s der Postordnung. 
Verschluß. 
Die im § 17, 5 der Postordnung über den Verschluß der mit der Post zu befördern— 
den Sendungen ersichtlichen Vorschriften werden durch die Bestimmung: 
„daß bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen zu dem Verschlusse 
derselben Siegellack oder ein anderes durch Wärme sich auflösendes Material nicht 
benutzt werden darf,“ 
vervollständigt. 
6. 
Zu § 17, s der Postordnung. 
Baareinzahlungen. 
Der im § 17, s der Postordnung auf Vierzig Thaler einschließlich festgesetzte Maxi- 
malbetrag, bis zu welchem baare Einzahlungen zur Wiederauszahlung an einen Adressaten im 
Bereiche des Königlich Sächsischen Postbezirks angenommen werden können, wird auf Fünfzig 
Thaler einschließlich erhöht. 
7. 
Zu § 17, 11 der Postordnung. 
Retourrecepisse. 
In Beziehung auf das nach § 17, 11 der Postordnung dem Absender eines recomman- 
dirten Briefs oder einer Packet= oder Werthsendung freigestellte Verlangen der Aushändigung 
einer von dem Adressaten auszustellenden Empfangsbescheinigung (Retourrecepisse, Rückschein) 
wird fernerweit bestimmt: 
„daß die Weigerung des Adressaten, das Retourrecepisse zu vollziehen, als Verweiger- 
ung der Annahme der Sendung selbst gilt.“
	        
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