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1) Ertheilung von Ausgangsbescheinigungen über die in Zittau oder von landeinwärts
gelegenen Aemtern definitiv zum Export abgefertigten Begleitschein= und Niederlags-
güter, übergangssteuerpflichtigen und bonificationsfähigen Gegenstände, in der für den
Ausgang über Ansageposten vorgeschriebenen Weise, insoweit es, nach der Modalität
der Ausgangsabfertigung solcher Bescheinigungen überhaupt bedarf und zur
i) Creditertheilung von Zollgefällen unter den im Sächsischen Creditregulative und dessen
Nachträgen vorgeschriebenen Bedingungen und Voraussetzungen, verliehen.
Artikel 59. Dem in Zittau bestehenden, künftig in den Bahnhof zu verlegenden
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Hauptzollamte wird der Wirkungskreis eines Haupt-
zollamtes Ister Elasse, insoweit es denselben nicht bereits besitzt und, binsichtlich der zu den
Staatsmonopolien gehörenden Gegenstände, der einer Finanzbezirksbehörde eingeräumt. Auch
ertheilt die Kaiserlich Königliche Regierung die Zusage, gedachtes Hauptzollamt hinsichtlich der
Zollcreditertheilung mit denjenigen Befugnissen zu versehen, welche den in der Beilage A. zu
dem Kaiserlich Königlichen Finanzministerialerlasse vom 2 Osten Mai 1856 über die provisorische
Einführung der Creditirung fälliger Einfuhrzollbeträge genannten Kaiserlich Königlichen Haupt-
zollämtern eingeräumt sind, oder später eingeräumt werden möchten.
Ueberhaupt wird die Kaiserliche Regierung ihrem Hauptzollamte Zittau jetzt und in der
Folge nicht geringere Abfertigungs= und Hebebefugnisse einräumen, als ihrem Hauptzollamte
Reichenberg, gleichwie die Königlich Sächsische Regierung sich verpflichtet, ihrem Amte in
Reichenberg nie geringere Abfertigungs= und Hebebefugnisse zuzugestehen, als ihrem Hauptzoll-
amte Zittau.
Artikel 60. Die Königlich Sächsische Regierung ist durch die Bestimmungen des
Art. 57 nicht behindert, in dem auf dem Bahnhofe zu Reichenberg aufzustellenden Neben-
zollamte und dessen Befugnissen diejenigen Aenderungen vorzunehmen, welche nach Maaßgabe
der sich herausstellenden Verkehrsbedürfnisse als angemessen erscheinen möchten.
Dasselbe Recht behält sich die Kaiserlich Königliche Regierung in Bezug auf das Oester-
reichische Hauptzollamt zu Zittau vor.
Auch wird Oesterreichischer Seits der Bestand der vereinigten Zollämter in Reichenberg
nur so lange befürwortet werden, als derselbe dem Interesse des Verkehrs zusagen und der
natürlichen Entwickelung desselben förderlich sein wird.
Jedenfalls hat aber, bevor eine Modification der vorgedachten Art, eventuell die Wieder-
einziehung des einen oder anderen der in den Artikeln 57, 5 8 genannten Zollämter verfügt
wird, ein entsprechendes Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen stattzufinden.
Artikel 61. Die Eisenbahn zwischen Zittau und Reichenberg wird für den zollpflich-
tigen Bahnbetrieb, und unter den für diesen vorgezeichneten besonderen Bedingungen, zur
beiderseitigen Zollstraße erklärt und auf derselben allen, nicht einem unbedingten Ein-, Aus-