Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortfetzung. 
Fortsetzung. 
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In allen anderen Fällen ist zur Vornahme einer Aussuchung, Beschlagnahme oder einer 
Durchsuchung von Papieren die Civilpolizeibehörde anzugehen; es kann jedoch der Untersuchungs- 
richter verlangen, zu derselben mit beigezogen zu werden, wenn sich hiervon Vortheil für die 
Untersuchung erwarten läßt. 
179. Die in 8§ 171, 172, 174 angeordnete Befragung kann unterlassen werden, 
wenn Gefahr im Verzuge ist und die Befragung mit Aufenthalt verbunden sein würde. 
Die Bestimmungen in §§# 171, 172, 174, 178 leiden auch auf die Räumlichkeiten, 
Personen, Papiere und Schriften der Angehörigen des Angeschuldigten, wenn diese der Militär- 
gerichtsbarkeit sonst auch nicht unterworfen sind, Anwendung. 
#180. Dem Inhaber der Räumlichkeit oder der Papiere, welche durchsucht oder in 
Beschlag genommen werden sollen, sowie in dessen Behinderung oder Abwesenheit, einem 
erwachsenen Mitgliede seiner Familie oder dem Dienstherrn, ist, insofern nicht besondere acten- 
kundig zu machende Bedenken obwalten, gestattet, der Durchsuchung beizuwohnen. 
Auch kann der Richter bei der Aussuchung oder Beschlagnahme und Durchsuchung der 
Papiere den Verletzten zuziehen. 
181. Ifst bei einer Aussuchung nichts Verdächtiges ermittelt worden, so kann der Be- 
theiligte verlangen, daß eine Bescheinigung hierüber ihm und zwar, in allen Fällen, unent- 
geldlich ausgestellt werde. ç 
182. Gegenstände und Papiere, welche bei der Aussuchung oder Durchsuchung vor- 
gefunden worden sind und für die Untersuchung von Wichtigkeit sein können, sind in Verwahr- 
ung zu nehmen oder bis auf Weiteres zu bewachen oder einstweilen unter Siegel zu legen. 
Dem Eigenthümer derselben oder dessen Stellvertreter ist es unbenommen, die Papiere und 
sonstigen Gegenstände mit seinem Siegel oder einem anderen Zeichen zu versehen. 
Vor der Entsiegelung, wenn solche nöthig wird, ist der Betheiligte aufzufordern, ihr beizu- 
wohnen. In dem Falle, daß derselbe hierzu nicht sogleich zu erlangen sein oder der Aufforder- 
ung nicht Folge leisten oder Gefahr im Verzuge sein sollte, ist die Entsiegelung unter Zuzieh- 
ung zweier Beisitzer vorzunehmen. 
*183. Die Aussuchung, Durchsuchung und Beschlagnahme ist nicht weiter auszudehnen, 
als der Zweck der Untersuchung es erfordert. 
Insbesondere ist jede Beschlagnahme und Durchsuchung von Schriften mit möglichster 
Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen. Von solchen Schriften, die zugleich andere, zur 
Sache nicht gehörige Nachrichten enthalten, ist, soweit möglich, nur das Erforderliche in der 
Urschrift oder in beglaubter Abschrift zu den Acten zu nehmen, überhaupt aber Sorge zu tragen, 
daß die Schriften gegen die Einsicht Unberufener und gegen Mißbrauch gesichert sind. 
184. Widerspricht ver Eigenthümer oder dessen Stellvertreter der Durchsicht der Papiere, 
so sind dieselben, insofern nicht Gefahr auf dem Verzuge beruht, bis zur Beseitigung des 
Widerspruchs in einem mit dem Siegel der Behörde zu verschließenden Umschlage in Ver- 
wahrung zu nehmen. "%
	        
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