Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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*192. Ist der Zeuge der Gerichtsbarkeit des Untersuchungsgerichts nicht unterworfen, Fortsetzung. 
so hat letzteres das Gericht des Zeugen um dessen Abhörung, unter Angabe des Gegenstandes 
derselben, zu ersuchen oder den Zeugen, wenn es ohne besondere Belästigung desselben geschehen 
kann, oder wenn das Interesse der Untersuchung solches erfordert, zur Abhörung vor dem Unter- 
suchungsgerichte vorzuladen, solchenfalls aber das Gericht des Zeugen von der Vorladung zu 
benachrichtigen. 
Der Mangel dieser Benachrichtigung zieht jedoch keine Nichtigkeit nach sich. 
&193. Macht sich die Abhörung einer Person vom Civilstande als Zeuge vor dem Fortsetzung. 
Untersuchungsgerichte nöthig, so ist der Vorladung, wenn sie schriftlich geschieht, die Verwarn- 
ung beizufügen, daß der Zeuge bei einer namhaft zu machenden Geldbuße bis zu zehn Thalern 
vor Gericht zur bestimmten Zeit zu erscheinen, im Falle seines unentschuldigten Außenbleibens 
aber zu gewärtigen habe, daß er unter erhöhter Geldstrafe werde anderweit vorgeladen, nach 
Befinden auch zum Behufe der Abhörung vor Gericht seine Vorführung beantragt und er über- 
dieß zu Abstattung der durch sein Außenbleiben verursachten Kosten werde angehalten werden. 
Im Falle des Außenbleibens hat das Untersuchungsgericht den Zeugen, dafern derselbe 
nicht genügend entschuldigt ist, nunmehr unter erhöhter Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern vor- 
zuladen oder, nach seinem Ermessen, die zwangsweise Vorführung vor das Untersuchungsgericht 
bei dem Gerichte des Zeugen zu beantragen. 
194. Das Untersuchungsgericht kann, wenn dringende Vermuthung entsteht, daß der Verfahren bei 
Zeuge seiner Verpflichtung zur Zeugnißablegung sich entziehen werde, sowie in anderen dringen- —— 
den Fällen, sofort einen Vorführungsbefehl erlassen, auch in dem ersteren Falle den Zeugen, 
so lange es der Zweck der Untersuchung erfordert, in Sicherheitshaft nehmen. 
In Beziehung auf Zeugen vom Civilstande ist in diesen Fällen bei dem Gerichte des 
Zeugen das deshalb Erforderliche zu beantragen. 
Bei unbegründeter Weigerung eines Zeugen vom Cibvilstande, das verlangte Zeugniß ab- 
zulegen, kann das Untersuchungsgericht denselben durch Geldbuße, welche den Betrag von fünf— 
zig Thalern nicht übersteigen darf, und bei fortgesetzter Weigerung, oder auch selbst sofort, durch 
Gefängnißzwang bis zu sechs Wochen zur Erfüllung seiner Pflicht durch den Richter seines 
Wohnorts anhalten lassen. 
Die Haft wird durch Ablegung des verweigerten Zeugnisses beendigt. 
&195. Gegen Militärpersonen tritt in den Fällen von § 193 Abs. 2, 6 194 Abs. 3 Fortsetzung. 
disciplinarische Ahndung ein, soweit nicht eine über die disciplinelle Strafbefugniß hinausgehende 
Strafe verwirkt ist. 
6196. Die Zeugen werden jeder einzeln und ohne daß der Angeschuldigte zugezogen Abhörung 
wird, von dem Untersuchungsgerichte abgehört. der Zeugen.
	        
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