Fortsetzung.
Sühneversuch.
Beschränkung
bezüglich der
Beweis-
aufnahme.
Bedingtes Er-
kenntniß.
Fortsetzung.
( 184 )
stand, daß dasselbe bereits ein Erkenntniß abgefaßt und bekannt gemacht hat, schließt seine Zu-
ständigkeit zur Entscheidung über das Gesuch nicht aus.
Ist der Nachsuchende gemeint, für den Fall, daß dem Gesuche nicht gewillfahrt werden
sollte, Berufung gegen das Erkenntniß selbst einzuwenden, so hat er solches binnen der gesetz-
lichen Frist (&+ 69), unerwartet der Entscheidung über das Gesuch, zu bewirken.
Die Bestimmungen in § 341 Abs. 8 und § 87 Abs. 4, 5, 6 leiden hier gleichfalls
Anwendung.
343. Das Gericht kann, wenn die schriftliche Erklärung ungenügend oder unklar er-
scheint, eine anderweite Auslassung des Angeschuldigten unter Wiederholung der Verwarnung
erfordern oder ihn nunmehr unbedingt zum Erscheinen im Termine unter der im § 342
Abs. 1 gedachten Verwarnung vorladen.
#344. Das Gericht kann vor weiteren Erörterungen in einem Termine, welcher mit
dem Vernehmungstermine (§ 342) verbunden werden kann, die Aussöhnung der Parteien,
welche zu demselben vorzuladen sind, versuchen. Kommt eine solche zu Stande, so sind von
den Gerichtskosten, wenn solche außerdem zu liquidiren gewesen wären, nur die Verläge und
Separatkosten in Ansatz zu bringen.
l 345. Bei der Beweisaufnahme hat sich das Gericht auf die angezeigten Beweismittel
zu beschränken, unbeschadet des Rechts, amtswegen die zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit ihm
nöthig erscheinenden Erörterungen anzustellen.
8346. Das Gericht ist befugt, die Entscheidung über den thatsächlichen Beweis einer
Beleidigung oder Verleumdung von einem Eide des Beschuldigten oder des Privatanklägers
abhängig zu machen.
Mit Abnahme dieses Eides ist bis nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses An-
stand zu nehmen.
Bis zur Leistung dieses Eides, beziehendlich bis zu dem Zeitpunkte, wo es feststeht, daß
der Eid nicht geleistet wird (vergl. 9 347), ist die Zurücknahme des Strafantrags statthaft.
347. Ist in Gemäßheit von §& 346 rechtskräftig auf einen Bestärkungs= oder
Reinigungseid erkannt worden, so ist Derjenige, welchem der Eid auferlegt worden, zur Ab-
leistung desselben unter Einräumung einer Frist von wenigstens acht Tagen und unter der
Verwarnung vorzuladen, daß bei seinem Ausbleiben der Eid werde für versäumt erachtet und
nach dem Gesetze erkannt werden. Bleibt er in dem Termine aus, so ist von dem Unter-
suchungsgerichte in Gemäßheit dieses Präjudizes anderweit in der Hauptsache und beziehendlich
wegen der Kosten zu erkennen und hierbei das Gegentheil von dem für bewiesen anzuseben,
was durch den Eid thatsächlich festgestellt werden sollte.