Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*1210. Wird Vieh des Einen dem Anderen geschätzt zur Benutzung gegen eine Gegen- 
leistung in Futter und Pflege überlassen, so kommen die im § 1209 aufgestellten Vorschriften 
über die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung und das Recht der Verfügung über 
die Sachen zur Anwendung. Nach Beendigung des Vertrages ist Vieh in derselben Stückzahl 
und Beschaffenheit, wie es übergeben worden, zurückzugeben. 
1211. Hat sich der Pachter oder Miether verpflichtet, zu Erhaltung oder Verbesserung 
der Sache Etwas zu leisten, so kann der Verpachter oder Vermiether, soweit diese Leistung auf 
den Zustand der Sache zur Zeit der Rückgabe von Einfluß ist, schon während des Vertrages 
die Erfüllung dieser Verbindlichkeit verlangen. 
1212. Wegen eines Zufalles, welcher nur die Früchte trifft, kann der Pachter oder 
Miether Erlaß des Zinses von dem Verpachter oder Vermiether nicht verlangen. 
1213. Geht die Sache durch Zufall unter, so kommen die Vorschriften im § 870 
zur Anwendung. Wegen zufälligen theilweisen Unterganges kann der Pachter oder Miether 
Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Zufall einen solchen Theil trifft, von welchem 
anzunehmen ist, daß er für den Vertrag wesentlich sei. 
1214. Ist für die Dauer des Pacht= oder Miethvertrages eine Zeit bestimmt, so 
erlöscht der Vertrag mit Ablauf dieser Zeit. 
1215. Ist keine Zeit bestimmt, so ist bei Wohnungen und anderen Miethräumen, 
wenn der jährliche Miethzins fünfzig Thaler und mehr beträgt, einjährige, und, wenn er 
weniger als fünfzig Thaler beträgt, halbjährige Dauer des Miethvertrages anzunehmen; es 
endigt aber der Vertrag nach dieser Zeit blos dann, wenn eine Kündigung und zwar bei einem 
jährlichen Miethzinsbetrage von fünfzig Thalern oder mehr, wenigstens ein halbes Jahr und 
bei einem Miethzinsbetrage unter fünfzig Thalern, wenigstens ein Vierteljahr vor der beab- 
sichtigten Auflösung des Vertrages erfolgt ist. Die Kündigung muß im ersteren Falle spätestens 
am Züsten März oder am 30sten September, im letzteren spätestens am 31 sten März, 
3u0 sten Juni, 30sten September oder 3 lsten December erfolgen, wenn sie für den Schluß 
des nächsten Kalenderhalbjahres oder Kalendervierteljahres gelten soll. Miethverträge, in welchen 
ein monatlicher oder wöchentlicher Miethzins ausgemacht ist, sind monatlicher oder wöchentlicher 
Kündigung unterworfen. 
1216. Bei Pachtungen von Grundstücken oder Gerechtigkeiten ist, wenn alle Jahre 
eine gleichartige Nutzung zu ziehen ist, eine einjährige, in anderen Fällen, insbesondere bei 
Landgütern, eine dreijährige Dauer des Vertrages anzunehmen. Mit Ablauf dieser Zeit endigt 
der Vertrag nur dann, wenn eine Kündigung in der Weise, wie bei Miethen von fünfzig 
Thalern und mehr, vorausgegangen ist. 
*1217. Miethverträge über bewegliche Sachen endigen mit Ablauf der Zeit, auf welche 
Miethzins versprochen ist. In Ermangelung eines solchen Versprechens dauern sie so lange, 
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