Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Hauptschuldverschreibung 
über die Anleihe des Zwickau-Oberhohndorfer Steinkohlenbauvereins 
von 100,000 Thalern. 
2c. 2c. 
VIII. 
Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Schuldscheine, Zinsleisten oder 
Zinsscheine findet, auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten, das Edictalverfahren 
zum Zwecke ihrer Mortification statt, und zwar in derselben Weise und mit denselben Wirkun- 
gen, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere vorgeschrieben ist. 
Wenn das Mortificationsverfahren durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiverkennt- 
nisses beendigt ist, so werden neue Urkunden ausgefertigt. 
IX. 
Die Zinsen (Zinsscheine) verjähren nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem Zahlungs- 
termine. 
Wenn wegen verloren gegangener Zinsscheine oder Zinsleisten ein Mortificationsverfahren 
stattgefunden hat, so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkennt- 
nisses schon zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der Zinsscheine vor beendigtem 
Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, ebenfalls, wenn sie innerhalb eines 
Jahres, von Eintritt der Rechtskraft jenes Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
2C. 2C. 
  
38) Deecret 
wegen Bestätigung des neuen Regulativs für die Sparcasse zu Dresden; 
vom 17ten März 1863. 
Nechdem eine Revision der Sparcassenordnung der Stadt Dresden vom 1 2ten Mai 1841 
statt gefunden hat und Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums Aller- 
gnädigst geruht haben, es nicht nur bei den in §8§ 16, 17, 19 und 30 des neuen Regnla- 
tivs für diese Sparcasse wieder ausgenommenen, schon früher bewilligten Rechtsvergünstigungen 
zu lassen, sondern auch die in 66 28 und 29 neu hinzugetretenen Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen, so hat das Ministerium des Innern das gedachte neue Regulativ dergestalt hier- 
mit bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
	        
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