Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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2)  Um  versichert  zu  seyn,  daß  alle  Schafe,  welche  einer  Besichtigung  unterliegen,
  wirklich  besichrigt  werden,  haben  die  Ortsvorsteher  zuvörderst  die  Zahl  derjenigen,
die  sich  dermalen  auf  der  Markung  befiyden,  sodann  bei  Gelegenheit  der  Ausstellung
und  der  Vorlegung  der  Gesundheits=  und  Wander-Urkunden  die  Zahl  derjenigen,  die
neu  hinzu  gekommen,  und  derjenigen,  die  abgeführt  werden,  durch  die  zur
Besichtigung  aufgestellten  Ofsizianten  aufzeichnen  zu  lassen,  und  dafür  zu  sorgen,
daß  von  Zeit  zu  Zeit  Vergleichung  angestellt  werde,  ob  die  wirklich  vorhandene
Zahl  hiemit  übereinstimme.  Ergeben  sich  Abweichungen,  so  ist  deren  Grund  näher  zu
untersuchen,  und  wenn  sich  herausstellt,  daß  Schafe  hereingebracht  oder  abgeführt
worden  seyen,  ohne  der  vorgeschriebenen  Besichtigung  unterworfen  worden  zu  sepn,  so
ist  die  unverweilte  nachtrágliche  Vornahme  derselben  bei  den  hereingebrachten  selbst
anzuordnen,  bei  den  abgeführten  aber  der  Obrigkeit  des  Orts,  wo  sie  sich  nun  befinden,
  für  den  Fall,  daß  sie  ihrer  Aufmerksamkeit  früher  entgangen  wären,  anheimzustellen,
  vorbehältlich  der  besondern  Rüge  wegen  Unterlassung  der  Nachsuchung  oder
Vorlegung  der  Gesundheits=  oder  Wander-Urkunde.  (Ebendas.  §.  115.)

5)  In  allen  Orten,  wo  die  Schaszucht  von  einiger  Bedeutung  ist,  so  wie  in  den
Grenz-Orten,  durch  welche  im  Frähjahr  und  Spütjahr  dergleichen  Schafheerden  getrieben
  werden,  ist  ernstlicher  Bedacht  darauf  zu  nehmen,  düß  die  Besichtigung  überhaupt
  (a.  a.  O.,  §.  45,  Ziffer  1—5  und  §.  46)  wo  möglich  einem  praktischen  (nach
erstandener  Prüfung  bei  der  Thier-Arzneischule  zur  Praxis  ermächtigten)  Thierarzt,
jedenfalls  aber  einem  Manne  übertragen  werde,  von  dem  das  Vertrauen  gehegt  werden
  darf,  daß  er  der  Sache  vollkommen  gewachsen  sey.  (Ebendas.  §F.  47.)

Zu  dem  Ende  ist  die  Einleitung  zu  treffen,  daß  da,  wo  es  zur  Zeit  noch  an  folchen
  Sachkundigen  fehlt,  demjenigen,  der  zu  der  Besichtigung  aufgestellt  ist,  von  einem
  benachbarten  praktischen  Thierarzte  Anleitung  dazu  gegeben  werde,
wie  die  Besichtigung  namentlich  in  Beziehung  auf  Haut-Ausschläge,  besonders  die
Raude,  in  einer  dem  Zwecke  entsprechenden  Weise  vorzunehmen  sepy.

4)  Auf  den  Schafmärkten  ist  entweder  ein  praktischer  Thierarzt  oder
ein  anderer,  unzweifelhaft  hiezu  befáhigter  Sachverständiger  von  Orts-Polizei
  wegen  aufzustellen,  um  auf  alle  angekommenen  Schafheerden,  auch  wenn  ihre
Führer  unverdächtige  Gesundheits-Urkunden  mitbringen,  ein  genaues  Augenmerk