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b) wenn die Ladung auf ein zollvereinsländisches Zoll= oder Steueramt zur Abfertigung
abgelassen wird,
und in beiden Fällen zugleich jeder Veränderung hinsichtlich der Identität und Quantität der
Ladung durch Anlegung des Verschlusses oder in sonst geeigneter Weise vorgebeugt ist.
3. Die betheiligten Regierungen werden ihre Zoll= und Steuerbeamten besonders ver-
pflichten, in allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des § 2 die Revision in Wittenberge
nicht erfolgt, diese Revision bei denjenigen ihrer Zoll= und Steuerämter, bei welchen die Er-
ledigung der Begleitscheine oder die weitere Abfertigung auf Begleitschein. geschieht, sorgfältigst
vorzunehmen, und die Anordnung treffen, daß das Ergebniß der bei ihren Zoll= oder Steuer-
ämtern, unter Berücksichtigung des Elbzolltarifs, bewirkten speciellen Revision in die Begleit-
scheine, beziehungsweise in die Manifeste vollständig und genau eingetragen werde. Diese Be-
stimmung bezieht sich insbesondere auch auf die unter Begleitscheincontrole zum Transit durch
den Zollverein von und nach Oesterreich abgefertigten Güter, so daß entweder bei der Aus-
stellung oder der Erledigung der Begleitscheine zum Behuf der Elbzollerhebung eine specielle
Revision eintreten muß, selbst wenn sie zur Erhebung oder Sicherung der zollvereinsländischen
Zollabgaben nicht erforderlich wäre.
4. Ergiebt sich bei der Revision solcher Ladungen, welche, ohne daß zu Wittenberge
eine Revision stattgefunden hat, auf andere Zoll= oder Steuerämter abgelassen worden sind,
eine unrichtige Manifestation dahin, daß zu den Ladungen gehörige Gegenstände gar nicht, oder
in zu geringer Menge, oder in einer Gattung, welche die Zollfreiheit oder die Anwendung
eines geringeren Zollsatzes zur Folge gehabt haben würde, declarirt sind, so wird rücksichtlich
solcher Güter der zu wenig angebotene oder erhobene Zoll als defraudirt angenommen, und der
Schiffer wird nicht abgefertigt, bevor er nicht die verkürzten Zollgefälle nachgezahlt und zugleich
Strafe und Kosten erlegt oder dieserhalb Sicherheit bestellt hat.
Die so erhobenen Zollgefälle sowohl, als die erlegten Strafen werden zur einen Hälfte
an das Vereinigte Elbzollamt zu Wittenberge, zur anderen Hälfte aber an das daselbst zu er-
richtende gemeinschaftliche Elbzollamt abgeführt.
65. Die strafrechtliche Verfolgung etwaiger Elbzoll-Defraudationen und Ordnungs-
widrigkeiten (§& 38— 45 der Additionalacte), der Bezug der defraudirten Zollgefälle und der
Geldstrafen, sowie das Recht, die Letzteren im Wege der Gnade ganz oder theilweise zu erlassen,
steht denjenigen Staaten, denen die eine Hälfte des Elbzolles überwiesen ist, nur rücksichtlich
dieser, den übrigen Staaten aber nur rücksichtlich der anderen Hälfte des Elbzolles zu.
Ueber die Ausübung dieser Rechte werden die jeder Gruppe angehörigen Staaten sich unter
einander, so weit nöthig, verständigen.
Es sollen die etwa vorkommenden Elbzoll-Defraudationen und Ordnungswidrigkeiten mög-