Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermächtigt, das 
Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden, kurzen Frist bestmöglichst zu ver- 
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, 
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
2c. 2c. 
# 19. Die Namen der Vorstandsmitglieder, mit besonderer Bezeichnung des Vorsitzen- 
den, sind alsbald nach ihrer Erwählung in dem Amtsblatte des Stadtraths zu Chemnitz öffent- 
lich bekannt zu machen, und soll diese Bekanntmachung zur vollständigen Legitimation der Ge- 
wählten genügen. 
20. 20. 
. 54) Bekanntmachung, 
die anderweite Anleihe der Stadt Frankenberg betreffend; 
vom 27sten Mai 1863. 
De- Ministerium des Innern hat, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, zu der 
von dem Stadtrathe zu Frankenberg, unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertreter, be- 
schlossenen anderweiten Anleihe von 40,000 Thaler gegen Ausgabe von auf den Inhaber 
lautenden, Seiten des Letzteren unkündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden 
Schuldscheinen, nachdem Se. Majestät der König die in den nachstehend abgedruckten 986 10 
und 11 des Anleiheplans enthaltenen Rechtsvergünstigungen Allergnädigst zu bewilligen ge- 
ruht haben, die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches zur Nachachtung für die Behörden und alle Diejenigen, die es angeht, 
biermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 27sten Mai 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
  
Schmiedel. 
68“ 
Veröffentlich- 
ung der Namen 
der Vorstands- 
mitglieder.
	        
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