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Vorrechte und Privilegien des Vereins.
833. 2c. 2c.
") Verkauf der deponirten Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder andere
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, daß, wenn
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt,
das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden, kurzen Frist bestmöglichst zu
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt,
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
2c. 2c.
& 87) Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Naundorf bei Freiberg;
vom 18ten Juli 1863.
Negem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §# 17, 18,
19 und 21 des Regulativs für die in Naundorf bei Freiberg zu errichtende und von dasiger
Gemeinde zu vertretende Sparcasse enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Aller-
gnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses Sparcassenregulativ mit
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 Sten Juli 1863.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Demutb.