Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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ficationsverfahren, jedoch mit dem Unterschiede statt, daß die durch das Rescript vom 6ten 
October 1824 (Gesetzsammlung vom Jahre 1824, Seite 195) hinsichtlich der Staats- 
papiere vorgeschriebene Verjährungsfrist auf 4 Jahre beschränkt ist. 
2C. ꝛc. 
8 34. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsraths und zwar unter Bezeichnung 
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, ingleichen des Directors, sowie jeder Wechsel, 
welcher mit diesen Personen eintritt, sind vom Verwaltungsrathe öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2. 2. 
#47. Die Zahlung der Dividenden findet an den von dem Verwaltungsrathe zu be- 
stimmenden und zugleich mit der Höhe der Dividende bekannt zu machenden Orten statt. 
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage an gerechnet, nicht erhoben 
worden sind, fallen nach Ablauf dieser Zeit der Gesellschaft anheim. 
Die Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungültig. 
Wenn aber wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine 
oder Talons ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat (§ 8), so verfallen diejenigen, bei 
Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche 
wegen Mangels der Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht erhoben 
werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, vom Eintritte 
der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier-, beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an 
die Gesellschaft. 
2. 2C. 
  
92) Deeret 
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung der Stadt Treuen; 
vom isten August 1863. 
Nechvem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 16, 19, 
21 und 22 der Sparcassenordnung der Stadt Treuen enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu ertheilen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Sparcassen- 
ordnung mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nach- 
gegangen werden soll. 
Legitimation. 
Dividenden.
	        
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