Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den Isten August 1863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Demuth. 
Sparcassenordnung der Stadt Treuen. 
2C. 20. 
Auszahlungen 16. Auszahlungen erfolgen, außer in dem § 19 gedachten Falle, unweigerlich an den 
s—“ Ueberbringer des Einlage- und Quittungsbuchs und die Casse ist nur für den darin einge— 
cassenbücher. zeichneten Einlagebetrag verbindlich. 
Bei Zinsen- und theilweisen Capitalsrückzahlungen wird die Casse durch die Einzeichnung 
der Zahlungsbeträge in das Sparcassenbuch von weiteren Ansprüchen befreit. 
Wird aber die gesammte Einlage sammt Zinsen zurückgefordert, so erfolgt die Auszahlung 
nur gegen Rückgabe oder Ungültigkeitserklärung (8 19) des Sparcassenbuchs. Das zurück— 
gegebene Buch ist sodann mit Angabe des Tages, an welchem Solches erfolgt, unter Contra— 
signirung des anwesenden Deputationsmitglieds zu cassiren. 
20. 20. 
Verfahren rück- 19. Sollte dem Einleger das Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so ist 
gben un die Sparcassendeputation davon sofort in Kenntniß zu setzen; diese hat sodann, wenn nicht 
ner Spar= etwa die Rückzahlung bereits geschehen ist, auf Kosten dessen, der die Anzeige macht, das Ab- 
cassenbücher, handenkommen des Buches im Amtsblatte (§ 20) und in der Leipziger Zeitung je einmal 
bekannt zu machen und den etwaigen Inhaber des Buches aufzufordern, seine Ansprüche an 
das Buch, bei deren Verlust, binnen drei Monaten, innerhalb welcher Frist mit Zahlung von 
Capital und Zinsen Anstand zu nehmen ist, der Deputation anzuzeigen. Wird innerhalb 
dieser Zeit das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust angezeigt hat, bei der 
Sparcasse producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung an das biesige Königliche 
Gerichtsamt abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeiger nach Ablauf jener 
drei Monate, wenn er zuvor bei der vorbemerkten Justizbehörde, oder auf deren Requisition 
bei seiner Gerichtsbehörde, sein Eigenthum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, gegen 
Vergütung der im & 15 geordneten Gebühr, ein neues Buch, wogegen das alte von Ablauf 
der obgedachten Frist an seine Gültigkeit verloren hat. Die Ungültigkeit eines abhanden
	        
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