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kräfte der Eisenbahnverwaltungen; es darf jedoch dieser Transport, wie überhaupt das Ran-
giren der Züge mit Pulverwagen, mittelst der Locomotivkraft nur dann geschehen, wenn zwischen
Locomotive und Pulverwagen sich mindestens 4 andere Wagen befinden. Fährt eine Locomotive
bei Wagen vorüber, die mit Pulver beladen sind, so müssen an derselben die Feuerthür und die
Aschklappen geschlossen, auch darf das Blaserohr nicht verengt sein.
s 16. Jeder Pulvertransport wird durch eine entsprechende Anzahl Militärmannschaften
begleitet, resp. bewacht, welche jedoch nicht auf den mit Pulver, resp. Munition beladenen
Wagen selbst untergebracht werden dürfen.
Es ist sowohl diesen Mannschaften, als auch dem Zugpersonale, ausdrücklich untersagt,
während des Transports die mit Pulver beladenen Wagen zu besteigen.
Eine Ausnahme davon findet nur in dem Falle statt, wenn sich bei der auf den Halte-
punkten vorzunehmenden äußeren Revision der Wagen oder durch andere Wahrnehmungen der
dringende Verdacht einer Beschädigung des Inhalts ergeben sollte.
# 17. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die sämmtlichen auf der Tour be-
legenen Zwischenstationen von dem Abgange und resp. Eintreffen eines derartigen Transports
rechtzeitig zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, daß jeder unnöthige Aufenthalt, sowie alle,
Gefahr herbeiführenden, Ursachen, soweit sie nicht durch die Natur des Eisenbahnbetriebs
bedingt sind, auf denselben beseitigt werden.
Ebenso müssen die in gefährdeter Nähe der Auf= und Abladestationen befindlichen Nachbar-
bahnen von dem stattfindenden Verladen, resp. Abladen, zur Vermeidung einer Gefährdung
ihres Betriebs Kenntniß erhalten.
Damit die an den Bestimmungsorten anlangenden Pulver= 2c. Transporte sofort durch
die Militärverwaltung in Empfang genommen und von den Bahnhöfen entfernt werden, ist
der betreffenden Commandantur zur Einleitung der nothwendigen Vorkehrungen von der wahr-
scheinlichen Ankunftszeit des Transports mindestens 12 Stunden vorher, nöthigenfalls durch
den Bahntelegraphen, Nachricht zu geben.
*18. Ein Umpacken der mit Puloer oder Munition beladenen Fahrzeuge darf nur in
dem Falle und unter Beachtung der im § 1 4 angegebenen Vorsichtsmaßregeln geschehen, wenn
es unumgänglich nöthig ist, und haben die Begleitungsmannschaften eine Revision des Inneren
der Wagen und der Verpackungsgefäße auf denjenigen Stationen auszuführen, auf welchen ein
Anhalten des Zuges stattfindet.
19. Damit von der Eisenbahnverwaltung die ihrerseits erforderlichen Maßregeln ge-
troffen werden können, wird die Militärverwaltung anordnen, daß die Fahrrequisition von
Truppen mit Munition, resp. zum Transporte von Pulver und Pulvermunition, mittelst der
Eisenbahnwagen selbst jedesmal zeitig, und zwar schriftlich, erfelge, und daß in der abzu-
gebenden Fahrrequisition die Worte sich ausgedrückt finden: „mit Munition.“