Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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kräfte der Eisenbahnverwaltungen; es darf jedoch dieser Transport, wie überhaupt das Ran- 
giren der Züge mit Pulverwagen, mittelst der Locomotivkraft nur dann geschehen, wenn zwischen 
Locomotive und Pulverwagen sich mindestens 4 andere Wagen befinden. Fährt eine Locomotive 
bei Wagen vorüber, die mit Pulver beladen sind, so müssen an derselben die Feuerthür und die 
Aschklappen geschlossen, auch darf das Blaserohr nicht verengt sein. 
s 16. Jeder Pulvertransport wird durch eine entsprechende Anzahl Militärmannschaften 
begleitet, resp. bewacht, welche jedoch nicht auf den mit Pulver, resp. Munition beladenen 
Wagen selbst untergebracht werden dürfen. 
Es ist sowohl diesen Mannschaften, als auch dem Zugpersonale, ausdrücklich untersagt, 
während des Transports die mit Pulver beladenen Wagen zu besteigen. 
Eine Ausnahme davon findet nur in dem Falle statt, wenn sich bei der auf den Halte- 
punkten vorzunehmenden äußeren Revision der Wagen oder durch andere Wahrnehmungen der 
dringende Verdacht einer Beschädigung des Inhalts ergeben sollte. 
# 17. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die sämmtlichen auf der Tour be- 
legenen Zwischenstationen von dem Abgange und resp. Eintreffen eines derartigen Transports 
rechtzeitig zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, daß jeder unnöthige Aufenthalt, sowie alle, 
Gefahr herbeiführenden, Ursachen, soweit sie nicht durch die Natur des Eisenbahnbetriebs 
bedingt sind, auf denselben beseitigt werden. 
Ebenso müssen die in gefährdeter Nähe der Auf= und Abladestationen befindlichen Nachbar- 
bahnen von dem stattfindenden Verladen, resp. Abladen, zur Vermeidung einer Gefährdung 
ihres Betriebs Kenntniß erhalten. 
Damit die an den Bestimmungsorten anlangenden Pulver= 2c. Transporte sofort durch 
die Militärverwaltung in Empfang genommen und von den Bahnhöfen entfernt werden, ist 
der betreffenden Commandantur zur Einleitung der nothwendigen Vorkehrungen von der wahr- 
scheinlichen Ankunftszeit des Transports mindestens 12 Stunden vorher, nöthigenfalls durch 
den Bahntelegraphen, Nachricht zu geben. 
*18. Ein Umpacken der mit Puloer oder Munition beladenen Fahrzeuge darf nur in 
dem Falle und unter Beachtung der im § 1 4 angegebenen Vorsichtsmaßregeln geschehen, wenn 
es unumgänglich nöthig ist, und haben die Begleitungsmannschaften eine Revision des Inneren 
der Wagen und der Verpackungsgefäße auf denjenigen Stationen auszuführen, auf welchen ein 
Anhalten des Zuges stattfindet. 
19. Damit von der Eisenbahnverwaltung die ihrerseits erforderlichen Maßregeln ge- 
troffen werden können, wird die Militärverwaltung anordnen, daß die Fahrrequisition von 
Truppen mit Munition, resp. zum Transporte von Pulver und Pulvermunition, mittelst der 
Eisenbahnwagen selbst jedesmal zeitig, und zwar schriftlich, erfelge, und daß in der abzu- 
gebenden Fahrrequisition die Worte sich ausgedrückt finden: „mit Munition.“
	        
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