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23) Bekanntmachung,
eine Anleihe der Stadt Annaberg betreffend;
vom isten März 1864.
De- Ministerium des Innern hat, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, zu der
von dem Stadtrathe zu Annaberg, unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertretung, be-
schlossenen Anleihe von 21,000 Thalern —- —, gegen Ausgabe von auf den Inhaber
lautenden, Seiten des Letzteren unkündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden
Schuldscheinen, nachdem Se. Majestät der König die nachstehend abgedruckte, unter i des
Anleiheplans enthaltene Rechtsvergünstigung, die Mortification vernichteter oder sonst abbanden
gekommener Schuldscheine, Talons und Coupons betreffend, Allergnädigst zu bewilligen geruht
haben, die Genehmigung ertheilt.
Es wird Solches zur Nachachtung für die Behörden und Diejenigen, die es angeht, hier-
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1sten März 1 864.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Schmiedel.
2c. 2c.
i.
Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Schuldscheine, Talons und Coupons
findet zum Behufe ihrer Mortification ein gleiches Verfahren, wie für Königlich Sächsische
Staatspapiere vorgeschrieben ist, vor dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Annaberg oder der
etwa künftig an dessen Stelle tretenden Justizbehörde dergestalt statt, daß Schuldscheine dieser
Anleihe wie Königlich Sächsische Staatsschuldscheine, Talons und Coupons dieser Anleihe
wie Talons und Coupons von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen, behandelt werden.
20. 2.
MÆ 24) Gesetz
zur Erläuterung der Bestimmung im 8 69, 3 des Militärstrafgesetzbuchs
vom 1 lten August 1855;
vom isten März 1861.
Wg Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen hiermit zu Erläuterung der Bestimmung im § 69, 3 des Militärstrafgesetzbuchs vom