Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

— 161. — 
23) Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Annaberg betreffend; 
vom isten März 1864. 
De- Ministerium des Innern hat, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, zu der 
von dem Stadtrathe zu Annaberg, unter Zustimmung der dasigen Gemeindevertretung, be- 
schlossenen Anleihe von 21,000 Thalern —- —, gegen Ausgabe von auf den Inhaber 
lautenden, Seiten des Letzteren unkündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden 
Schuldscheinen, nachdem Se. Majestät der König die nachstehend abgedruckte, unter i des 
Anleiheplans enthaltene Rechtsvergünstigung, die Mortification vernichteter oder sonst abbanden 
gekommener Schuldscheine, Talons und Coupons betreffend, Allergnädigst zu bewilligen geruht 
haben, die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches zur Nachachtung für die Behörden und Diejenigen, die es angeht, hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1sten März 1 864. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Schmiedel. 
2c. 2c. 
i. 
Wegen vernichteter oder sonst abhanden gekommener Schuldscheine, Talons und Coupons 
findet zum Behufe ihrer Mortification ein gleiches Verfahren, wie für Königlich Sächsische 
Staatspapiere vorgeschrieben ist, vor dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte Annaberg oder der 
etwa künftig an dessen Stelle tretenden Justizbehörde dergestalt statt, daß Schuldscheine dieser 
Anleihe wie Königlich Sächsische Staatsschuldscheine, Talons und Coupons dieser Anleihe 
wie Talons und Coupons von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen, behandelt werden. 
20. 2. 
MÆ 24) Gesetz 
zur Erläuterung der Bestimmung im 8 69, 3 des Militärstrafgesetzbuchs 
vom 1 lten August 1855; 
vom isten März 1861. 
Wg Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen hiermit zu Erläuterung der Bestimmung im § 69, 3 des Militärstrafgesetzbuchs vom
	        
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