Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

Auszahlung 
der Kranken— 
und Begräb— 
nißaussteuer. 
Abtretung, 
Verkümmer— 
ung. 
— 230 — 
zusammengesetzt ist. Auf gleiche Weise ist jeder durch Ergänzungswahl vorgefallene Wechsel 
der Personen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Diese Bekanntmachung genügt zur Legitimation der Gewählten auch vor Gericht. 
2c. 2c. 
§ 29. Zur Verabreichung der § 24 geordneten wöchentlichen Krankenaussteuer und der 
2S festgesetzten Begräbnißaussteuer ist der Cassirer nicht eher verpflichtet, als bis er hierzu 
in jedem einzelnen Falle vom Vorstande Anweisung erhalten hat. 
Die Auszahlung der Krankenaussteuer ist auf Verlangen jedesmal nach Ablauf einer 
Woche seit Anmeldung der Krankheit, die Auszahlung der Begräbnißaussteuer hingegen am 
Tage des Begräbnisses eines verstorbenen Mitglieds zu bewirken und erfolgt im Ablebungs- 
falle des Empfängers an Diejenigen, welchen die Versorgung des Kranken oder das Begräbniß 
des Verstorbenen obgelegen hat, unter Abzug etwa rückständiger wöchentlicher Einsteuer, welche 
übrigens auch während der Dauer einer Krankheit unausgesetzt fortzuentrichten ist, sowie 
sonstiger Verläge. Für die im Vereinsbezirke wohnhaften Mitglieder ist die Kranken= und 
Begräbnißaussteuer stets in der Wohnung des Cassirers von dem Berechtigten zu erheben, 
während solche für entferntere Mitglieder auf geschehene Beibringung der § 26 erforderten 
Nachweise durch die Post unfrankirt übersendet wird. 
Das Quittungsbuch eines solchen Mitgliedes, in welches die bezahlte Aussteuer jedesmal 
eingetragen wird, ingleichen das zu übergebende Exemplar der Vereinsstatuten, legitimirt die 
für den Empfänger zur Erhebung des Geldes erscheinende Person. Beide Bücher bleiben 
entweder bis zur Genesung des kranken Mitglieds, das über seine empfangene Krankenaus- 
steuer dann selbst zu quittiren hat und die ihm gehörenden Bücher wieder ausgehändigt erhält, 
in des Cassirers Verwahrung, oder werden nach dem Tode des kranken Mitglieds zum Vereins- 
archive genommen. 
30. Kein Mitglied kann über zu gewartende Aussteuer aus der Casse durch Verkauf, 
Abtretung und sonstige Veräußerung an einen Anderen verfügen; ebensowenig darf darauf 
eingelegten Verkümmerungen Folge gegeben werden. Handlungen dieser Art werden hierdurch 
im Voraus für null und nichtig erklärt. · 
2c. 2c. 
„K 65) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Wittwen= und Waisencasse der Bürgerschul- 
lehrer Zwickaus; 
vom 2ten Juni 1864. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Iustizministeriums die im §# 17 der Statuten 
der Wittwen= und Waisencasse der Bürgerschullehrer Zwickaus enthaltene Rechtsvergünstigung zu 
 
	        
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