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10. Unansässige Frauenspersonen sind vom Stimmrechte ausgeschlossen.
11. Zu §& 40 der Landgemeindeordnung kommt folgender Zusatz:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos."
&12. Alle auf die Bildung der Gemeindevertretung und die Gemeindeverwaltung im
Allgemeinen bezügliche Bestimmungen der vierten Abtheilung der Landgemeindeordnung vom
Tten November 1 838 (8§88 36 bis 54), welche durch die §& 3 bis 10 dieses Gesetzes nicht
ausdrücklich abgeändert sind, oder sonst dadurch unmittelbar berührt werden, bleiben auch für
diejenigen Gemeinden, in welchen die Gemeindewahlen nach §& 1 a dieses Gesetzes unter Leitung
des Gemeindevorstands erfolgen, in Gültigkeit.
Unser Ministerium des Innern ist mit Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und
zu Erlassung der zu dessen Ausführung nöthigen Verordnungen ermächtigt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Insiegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 2ten Juli 1864.
Johann.
— Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
76) Verordnung
zu Ausführung des die Wahlen in den Landgemeinden betreffenden Gesetzes;
vom 12ten Juli 1864.
Ir Ansehung derjenigen Gemeinden, welche nach §& 1 a des Gesetzes die selbstständige Leitung
ihrer Wahlen übernehmen wollen, sind bei Ausführung der gesetzlichen Vorschriften noch die
nachstehenden in # 1—.22 enthaltenen näheren Bestimmungen zu beobachten.
1. Nach dem auf das Erscheinen des Gesetzes vom heutigen Tage folgenden erst-
maligen Eintritte des im § 2 des Gesetzes gedachten Zeitpunktes, d. h. also
a) falls die nächste regelmäßige Ergänzungswahl von Gemeindeausschußpersonen (8§& 43
und 44 der Landgemeindeordnung), beziehendlich Mitgliedern der Gemeindeversammlung
(§ 54 der Landgemeindeordnung) noch im Jahre 1864 stattzufinden hat, nach dem 1sten
October 1864;
b) falls die nächste regelmäßige Ergänzungswahl erst im Jahre 1865 stattfindet, nach
dem 1sten October 1865;
c) falls noch vor der nächsten regelmäßigen Ergänzungswahl eine außerordentliche der-
gleichen (§S 45 und 54 der Landgemeindeordnung) nöthig wird, nach Ablauf eines vier-
wöchigen Zeitraums von Eintritt der Erledigung an gerechnet,
1864. 37