Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Das Ministerium des Innern findet Sich veranlaßt, diese Vorschrift hiermit aufzuheben, 
so daß nicht blos die erwähnten Erfolgsmittheilungen an die Bezirksamtshauptleute, sondern 
auch die gleichfalls gedachten Bescheinigungen über die von den Gendarmen bewirkten Ein— 
lieferungen oder Anzeigen für die Zukunft in Wegfall gelangen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 20sten Juli 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beuft. 
Berndt. 
  
79) Bekanntmachung, 
die Rinderpest betreffend; 
vom 25xfst8en Juli 1864. 
Nechdem zur amtlichen Kenntniß gekommen ist, daß in den Ländern des Oesterreichischen Kaiser- 
staats, namentlich in Galizien und Ungarn, die Rinderpest mehr und mehr zum Erlöschen 
kommt, so erscheint es im Interesse des Viehhandels an der Zeit, an den zu Folge der Bekannt- 
machung vom 1 7ten October 1863 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1863, Seite 
751 fg.) dermalen noch gegen das Königreich Böhmen bestehenden Sperrmaßregeln Milderungen 
eintreten zu lassen. Das Ministerium des Innern verordnet daher hiermit Folgendes: 
1. Die Bestimmung Nr. 2 der Bekanntmachung vom 17ten October vorigen Jahres 
wird aufgehoben, und das Einbringen von Rindvieh des böhmischen Landschlags hierdurch 
wieder völlig freigegeben. 
2. Rindvieh der Steppenracen (galizisches und ungarisches Vieh) kann von Böhmen 
aus eingeführt werden, wenn durch ein von dem betreffenden Gemeindevorstande amtlich aus- 
gestelltes und bestätigtes Certificat (Viehpaß) nachgewiesen ist, daß die nach Stückzahl und 
sonst näher zu bezeichnenden Thiere sich mindestens bereits vier Wochen lang in Böhmen 
befunden haben und wenn durch ein beigefügtes thierärztliches Zeugniß die Gesundheit der 
Viehstücke beglaubigt ist. 
3. Das Einbringen von Steppenvieh aus anderen Theilen der Kaiserlich Königlich 
Oesterreichischen Staaten bleibt bis auf Weiteres noch ferner verboten. 
Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 1 öten Januar 1860 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 1 fg.) wird Solches zur Nachachtung bekannt 
gemacht. ·
	        
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