Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 28sten Juli 1864. 
Minifterium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demunth. 
Spärcassenordnung der Stadt Pausa. 
20. 2.— 
15. Aunszahlungen erfolgen außer in dem § 18 gedachten Falle unweigerlich an den Auszahlungen 
Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs und die Casse ist nur für den darin einge- —N*3° 00 
zeichneten Einlagebetrag verbindlich, aber nicht verantwortlich für den durch Mißbrauch eines bucher. 
solchen Buches für den wirklichen Eigenthümer entstehenden Nachtheil. 
Bei Zinsen= und theilweisen Capitalrückzahlungen wird die Casse durch Einzeichnung ver 
Zahlungsbeträge in das Sparcassenbuch von weiteren Ansprüchen befreit. 
Wird aber die gesammte Einlage sammt Zinsen zurückgefordert, so erfolgt die Auszahlung 
nur gegen Rückgabe oder Ungültigerklärung (§ 18) des Sparcassenbuchs. Das zurückgegebene 
Buch ist sodann mit Angabe des Tages, an welchem solches erfolgt, und unter Contrasignirung 
des anwesenden Deputationsmitglieds zu cassiren. 
2. 20. 
G18. Sollte dem Einleger das Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so ist die Verfahren rück- 
Sparcassendeputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese hat sodann, wenn nicht etwa sicriich abbe, 
die Rückzahlung bereits geschehen ist, das Abhandenkommen des Buches nach § 19 bekannt zu ner Sparcassen- 
machen und den etwaigen Inhaber des Buches aufzufordern, seine Ansprüche an das Buch bei bücher. 
deren Verlust binnen 3 Monaten, innerhalb welcher Frist Capital= und Zinsenzahlung zu be- 
anstanden ist, der Deputation anzuzeigen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust 
angezeigt hat, bei der Sparcasse producirt, so wird die Sache zu weiterer Erörterung an das 
Königliche Gerichtsamt allhier abgegeben. 
Entgegengesetzten Falles erhält der Anzeiger nach Ablauf jener 3 Monate, wenn er zuvor 
noch bei dem hiesigen Gerichtsamte oder auf Requisition bei seiner Gerichtsbehörde sein Eigen- 
thum und den erlittenen Verlust eidlich bestärkt hat, gegen Vergütigung der im § 14 geordneten 
Gebühr ein neues Buch, wogegen das alte von Ablauf der obgedachten Frist an ungültig 
worden, was öffentlich (§ 19) bekannt zu machen ist. 
1561. 39
	        
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