Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

274 — 
die ständische Schrift vom 25stten Mai dieses Jahres und die darin beziehendlich für die 
Vergangenheit und Zukunft ausgesprochenen Ermächtigungen; 
3) der Rechenschaft auf die Jahre 1858 bis mit 1860 durch die ständische Schrift 
vom 2 2sten dieses Monats; und wird im jedesmaligen künftigen Rechenschaftsberichte darüber, 
in welcher Weise und wie hoch sich die zur Beseitigung und Verminderung des Hüttenrauch- 
schadens an den Muldener und Halsbrückener Hütten angelegten Capitale verzinsen, der von 
den getreuen Ständen gewünschte nähere Nachweis ertheilt werden; 
4) des durch Anlegung von Beständen der Depositenhauptcasse gebildeten werbenden 
Fonds und der mit dessen Hülfe zu gewährenden zeitweiligen Unterstützung an die Forst= und 
Jagddiener-Wittwen= und Waisenunterstützungscasse durch die ständische Schrift vom I h#t#n 
Juli dieses Jahres, indem Wir mit den darin ausgesprochenen Voraussetzungen Uns durchgehends 
einverstehen können; « 
5)derdermaligenLagedesZollvereinsdurchdieständischeSchriftvomlOteuMai 
diesesJahres,welcher.entsprecheudWirunterdem28stenJunidiesesJahresmitPreußeu, 
Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, 
Braunschweig und der freien Stadt Frankfurt, sowie am 1 #i#en Juli dieses Jahres auch mit 
Hannover und Oldenburg, unter thunlichster Berücksichtigung der von den getreuen Ständen 
gestellten Anträge, die die Fortdauer des Zollvereins sichernden Verträge haben abschließen 
lassen und nicht Umgang nehmen werden, über den Erfolg der nächsten Ständeversammlung 
das Nöthige zu eröffnen; · · 
6) der Zoll-, Steuer-, Handels- und Schifffahrtsverhältnisse Sachsens durch die ständische 
Schrift vom 19ten Juli dieses Jahres, in Gemäßhsit deren Wir, soviel die dabei gestellten 
Anträge anlangt, die Erörterung über die Einführung einer Branntwein-Productensteuer anstatt 
der Maischraumsteuer fortzusetzen und den für die Sommermenate beantragten zeitigeren Be- 
ginn der Brennfrist zu gestatten gemeint sind, sobald die übrigen Regierungen des engeren 
Steuervereins mit dieser Maßregel sich werden einverstanden erklärt haben; 
7) der durch die Baumwollenkrisis bedingten Unterstützungsmaßregeln durch die ständische 
Schrift vom 2 7sten Mai dieses Jahres, und soll von der darin ausgesprochenen weiteren Er- 
mächtigung nur unter den ebendaselbst bemerkten Voraussetzungen und Beschränkungen Ge- 
brauch gemacht werden; 
8) der durch die Krisis des Jahres 1834 bedingt gewesenen Maßregeln durch die mittelst 
ständischer Schrift vom 2 2sten dieses Monats erfolgte nachträgliche Genehmigung der ertheilten 
Vorschüsse, deren Liquidation und Rückzahlung an die Finanzhauptcasse dem Antrage gemäß 
bereits begonnen hat und ferner erfolgen wird; 
9) des Ankaufs des Grundstücks „Zum letzten Heller“ durch die mittelst Schrift vom 
Sten Juli dieses Jahres hierzu ertheilte ständische Zustimmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.