Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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ung zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Sta— 
tuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nach— 
gegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 1 6ten December 1864. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Statuten 
des Lindenau-Plagwitzer Gasbeleuchtungs-Actienvereins. 
2c. ꝛc. 
11. Wegen untergegangener oder abhanden gekommener Actien, Talons und Divi- 
dendenscheine findet auf Antrag und auf Kosten der Betheiligten ein Edictalverfahren behufs 
der Mortification vor dem Königlichen Gerichtsamte Leipzig II statt. 
Dasselbe erfolgt ganz in derselben Weise, wie das Verfahren für Königlich Sächsische Staats- 
papiere gesetzlich vorgeschrieben ist und zwar werden hierbei die Actien ganz wie Königlich Säch- 
sische Staatspapiere selbst, Talons und Dividendenscheine hingegen wie Talons und Zinsscheine 
jener Staatsschuldscheine behandelt, die durch das Rescript vom 6ten October 1824 in Hin- 
sicht der Staatspapiere vorgeschriebene zehnjährige Verjährungsfrist rücksichtlich der Actien je- 
doch auf vier Jahre beschränkt. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv- 
erkenntnisses sind neue Documente an Stelle der präcludirten auszufertigen und den Berech- 
tigten auszuhändigen. 
ꝛc. ꝛc. 
A 163) Bekanntmachung, 
die Eröffnung der Telegraphenvereinsstation Meerane betreffend; 
vom 17ten December 1864. 
Zum Anschlusse an die Linie des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins ist in 
Meerane s 
 
	        
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