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Bestimmungen
über die Leistung der Kriegsbedürfnisse und die Verwaltung und Verpflegung des
Deutschen Bundesheers während eines Bundesaufgebots.
Zum Vollzuge der Artikel XX bis XXIII der allgemeinen Umrisse der Kriegsverfassung
des Deutschen Bundes wird Folgendes bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen über die Leistung der Kriegsbedürfnisse.
Art der Be- & 1. Bei einem Aufgebote des Bundesheers zum Bundesdienste werden — unbeschadet
sreiiung ker der in dem Abschnitte V unten enthaltenen Bestimmungen über die nachträgliche Kriegskosten-
Aese. ausgleichung — die Kosten theils aus Bundesmitteln unmittelbar, theils von den einzelnen
Contingenten bestritten.
Unmittelbare & 2. Die unmittelbar aus Bundesmitteln zu bestreitenden Kosten sind:
beistungen, des 2) die Kosten des Hauptquartiers des Oberfeldherrn gemäß §& 13 unten;
« b)DiätenundReisekostenbeiEntsendungenimallgemeinenBundesdienstez
C)die Kosten für Kundschafter, Couriere, Einrichtung von Telegraphenlinien;
d) die Kosten für Bau, Unterhalt, Armirung und Proviantirung der Bundesfestungen und
eroberter feindlicher Festungen, ebenso für alle anderen, zu Bundeszwecken angeordneten
Befestigungen, Bauten und Herstellungen (§I§ 32, 33, 40— 43);
e) der Unterhalt von Truppen, insoweit deren Regierungen durch Gebietsrerlust ganz oder
theilweise leistungsunfähig werden (§& 13, 77);
f) die Kosten der dem Feinde abgenommenen und der an den Feind verlorenen Kriegs-
gefangenen (§& 13, 34, 35, 77);
die nach Anordnung der Bundesversammlung oder des Oberfeldherrn zu zahlenden
Kriegsentschädigungen;
h) die Kosten sonstiger Anordnungen und Kriegsmaßregeln, welche die Bundesversammlung
oder der Oberfeldherr beschließt oder genehmigt und welche keinem einzelnen Contingente
zufallen.
Auf besondere Anordnung der Bundesversammlung oder des Oberfeldherrn können auch
andere, der Regel nach auf die einzelnen Contingente fallende Kosten unmittelbar aus Bundes-
mitteln bestritten werden, im Falle die gemeinsame Beschaffung der betreffenden Bedürfnisse
jener durch die einzelnen Contingente vorzuziehen ist, insbesondere für
i) die Unterkunftsbedürfnisse des Heeres (§& 14, 15);
k) Magazine, Hospitäler und Depots (§& 21, 26).