Leistungen aus
Bundes-
mitteln.
. Beilage 1.
Beilage 2.
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Etwaige Aushülfe daran, sei es von anderen Bundesstaaten oder von Bundes= oder be-
freundetem Gebiete (§ 8), müssen in vollem Werthe und zwar nach Vorschrift des & 9 ersetzt werden.
13. Für die nach § 2 auf Bundesrechnung zu übernehmenden Kosten des Hauptquartiers
des Oberfeldherrn ist der als Beilage 1 angeschlossene, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen
der Bundes-Kriegsverfassung aufgestellte Etat maßgebend.
Was die sonstigen Fälle betrifft, in welchen der Bund Geldverpflegung zu leisten hat,
so werden
a) die Gehalte des für die Verwaltung und Versehung von Magazinen, Hospitälern und
Depots für allgemeine Heereszwecke (§& 5 3 und 56) aufgestellten Personals nach
beiliegendem Etat auf Bundesrechnung übernommen.
Soweit dieses Personal nicht aus den einzelnen Contingenten gezogen oder von
Seiten derjenigen Staaten, in deren Gebiete die genannten Heeresanstalten errichtet
werden, aus dem Cioilbeamtenstande unter Vorbehalt der früheren Dienststellen zur
Disposition gestellt werden kann, erfolgt die Ernennung des Oberpersonals und
zwar der Vorstände der verschiedenen Dienstbranchen, der Cassen= und Rechnungs-
beamten, der Ober= und Assistenzärzte, der Apotheker, sowie der Feldpost= und
Telegraphensecretäre auf Vorschlag der betreffenden Regierung durch die Bundes-
versammlung, während das Unterpersonal und zwar die Canzleisecretäre, die Magazins-
assistenten und Aufseher, die Back= und Schlächtermeister, die Lazarethgehülfen, die
Hospitalaufseher, die Oberkrankenwärter, die Kurschmiede und die Postassistenten durch
die der betreffenden Verwaltung unmittelbar vorgesetzte Behörde, das übrige Hülfs-
personal aber durch die Verwaltungsvorstände ernannt, beziehungsweise ange-
nommen wird.
Die Ernennung ist eine jederzeit widerrufliche, nur für die Dauer des Bundes-
aufgebots gültige und erwerben die Angestellten keinerlei Pensionsberechtigung; da-
gegen wird den mit Jahresgehalt Angestellten, nach nicht durch eigenes Verschulden er-
folgter Auflösung des Dienstverhältnisses, ein ganzjähriger Rückzugsgehalt zugesichert,
während die Bezüge des in Taggeld stehenden Hülfspersonals mit dem Tage der Ent-
lassung aufhören.
Bei einer während des Dienstverhältnisses eintretenden und mit diesem in ursach-
lichem Zusammenhange stehenden Dienstuntüchtigkeit bleibt die Aussetzung eines den
Umständen angemessenen Ruhbegehalts der Beschlußfassung der Bundesversammlung
vorbehalten.
b) Die Verpflegung von Truppen, deren Regierungen leistungsunfähig geworden sind, ge-
schieht nach deren eigenem Etat.
C) Die Verpflegung der Kriegsgefangenen wird den jedesmaligen Verhältnissen entsprechend
auf Antrag des Generalintendanten durch den Oberfeldherrn festgesetzt.