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b) wegen der gegen den Sächsischen Staat begangenen Verbrechen und Vergehen;
2) hinsichtlich der Civil-Justiz:
a) die Regulirung der Nachlässe jener Beamten und Diener,
b) die Beschlußfassung über die zu dem Vermögen derselben zu eröffnenden Con—
curse und die Leitung der letzteren, wobei jedoch der Oesterreichischen Justiz-
behörde die Einleitung eines Particular-Concurses zu dem auf Oesterreichi-
schem Gebiete befindlichen Theile solchen Vermögens unbenommen bileibt.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Behörde, welche sich dieser
vorbehaltenen Gerichtsbarkeit zu unterziehen hat, bestimmen.
Das gesammte Beamten-, Diener= und Arbeiter-Personale untersteht im Uebrigen während
des Aufenthalts auf Oesterreichischem Gebiete den Oesterreichischen Gesetzen und Polizeivor-
schriften. Bei allenfälliger Verhaftnahme der conventionsmäßig auf Oesterreichischem Gebiete
aufgestellten Königlich Sächsischen Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbeamten hat das in den
§ 158 und 321 der Strafprozeßordnung vom 29. Juli 1853 (Nr. 151 des Reichs-
gesetzblattes vom Jahre 1853) vorgeschriebene Verfahren in Anwendung zu kommen.
Art. 14. Die Königlich Sächsische Regierung leistet die Zusage, daß innerhalb des
Oesterreichischen Gebiets solche Beamte, Diener und Arbeiter, welche wegen gemeiner Ver-
brechen und Vergehen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretungen verurtheilt
worden sind, zum Dienste und beziehungsweise zur Arbeit wissentlich nicht werden verwendet
werden.
Art. 15. Bei dem Baue und Betriebe der im Artikel 1 erwähnten, auf Oesterreichischem
Gebiete gelegenen Bahnstrecke ist sich nach dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrags, sowie
nach den dießfälligen Oesterreichischen Gesetzen (namentlich nach dem Eisenbahn-Concessions-
Gesetze vom 1 4. September 1854 und der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November
1851), sowie nach den etwa künftig zu erlassenden Verordnungen zu benehmen.
Die Bahnverwaltung wird jedoch der im §69 der Eisenbahnbetriebsordnung vorgesehenen
Entrichtung eines Pauschales für die erhöhten Kosten der Polizeiaufsicht und für die gefälls-
ämtliche Ueberwachung enthoben.
Art. 16. Auf der gedachten Strecke ist daher auch insbesondere die Post nach Vorschrift
des § 68 der gedachten Eisenbahnbetriebsordnung zu befördern, wobei die Kaiserlich Oester-
reichische Postverwaltung im Einverständnisse mit der Königlich Sächsischen Postverwaltung
für einen von der Station Eger täglich abgehenden Zug die Abfahrtsstunden und dessen
Geschwindigkeit zu bestimmen befugt ist. So oft der Postdienst auf der in Oesterreich gelegenen
Strecke mehr als einen achträderigen Wagen (oder zwei vierräderige) erfordert, erhält die
Bahnverwaltung für jeden weiteren beizustellenden Wagen eine zu vereinbarende billige Ent-
schädigung per Meile.