Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Seiten des Bauverwalters ein Einvernehmen mit dem Chaussee- oder Wasserbauinspector 
und nach Befinden eine Mitwirkung dieser Letzteren stattzufinden hat, wird durch die In- 
structionen näher bestimmt. 
§6 6. Die Bauverwalter sind den Amtshauptleuten untergeordnet und haben ihren 
Weisungen in Straßen= und Wasserbau-Verwaltungsangelegenheiten Folge zu leisten. In 
Cassen-, Buch= und Rechnungssachen hingegen sind sie von den Amtshauptleuten unabhängig 
und dem Finanzministerium unmittelbar untergestellt. 
II. Die Hochbauverwaltung betreffend. 
& 7. Für die Staats-Hochbauverwaltung mit Ausnahme des Hochbaues bei 
a) der Militärverwaltung, 
b) der Bergverwaltung, 
c) der Staatseisenbahnverwaltung und 
d) den Landes-Heil-, Versorg= und Strafanstalten, 
werden besondere Landbaubezirke gebildet, welche in der Regel mit den amtshauptmannschaft- 
lichen Bezirken identisch sind. 
&. In jedem Landbaubezirke wird ein Bezirksbaumeister, soweit nöthig, mit einem 
oder mehreren Assistenten angestellt, welchem die technische Aufsicht auf die in seinem Bezirke 
befindlichen Staatsgebäude, soweit sie nicht den § 7 unter a bis d genannten Verwaltungs- 
zweigen angehören, namentlich die Fürsorge für die gehörige Unterhaltung derselben, sowie die 
Leitung und Ausführung der angeordneten Baue obliegt. 
§9. Vier dieser Bezirksbaumeister führen den Functionstitel Landbaumeister und sind 
dazu bestimmt, im Falle ihnen dazu vom Finanzministerium ertheilten Auftrags, auch in 
anderen als in den von ihnen vertretenen Bezirken einzelne Geschäfte zu besorgen, oder wich- 
tigere Bauten zu beaufsichtigen, auch nach Befinden bei den ihnen in anderen Bezirken besonders 
übertragenen Bauten sich selbst der Projectirung und Bauleitung zu unterziehen. 
*10. Die gesammte obere Leitung und Beaufsichtigung des Staats-Hochbauwesens 
(§& 7) erfolgt von dem Finanzministerium, welchem zu diesem Behufe ein technisches Organ, 
der Oberlandbaumeister, nebst zwei außerordentlichen technischen Beiräthen, einem theoretisch 
höher gebildeten Architecten und einem Bildhauer, sowie dem nöthigen technischen und Expe- 
ditionspersonale beigegeben ist. 
&11. Sämmtliche Ministerien, sowie diejenigen Ober= und Mittelbehörden, welche 
innerhalb bestimmter Grenzen zur Anordnung von Bauten befugt sind, treten, soweit es sich 
um Projectirung, Veranschlagung und Ausführung von Hochbauten ihres Ressorts handelt, 
in unmittelbaren Geschäftsverkehr mit den Bezirksbaumeistern.
	        
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