Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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in dem die Gerichtsamtsbezirke Pirna, Gottleuba, Königstein und Lauenstein umfassenden 
zeitherigen Rentamtsbezirke Pirna, dem künftigen Forstrentamte daselbst; 
in dem die Gerichtsamtsbezirke Elsterberg, Plauen, Oelsnitz, Pausa und Adorf umfassen- 
den zeitherigen Rentamtsbezirke Plauen, dem Bauverwalter daselbst; 
in dem die Gerichtsamtsbezirke Radeberg, Kamenz, Bischofswerda, Königsbrück und 
Pulsnitz umfassenden zeitherigen Rentamtsbezirke Radeberg und beziehungsweise Stolpen, der 
Bezirkssteuereinnahme zu Kamenz; 
in dem die Gerichtsamtsbezirke Rochlitz, Burgstädt, Geithain, Geringswalde, Hartha, 
Penig und Waldheim umfassenden zeitherigen Rentamtsbezirke Rochlitz, dem Bauverwalter 
daselbst; 
in dem die Gerichtsamtsbezirke Schandau, Neustadt bei Stolpen und Sebnitz umfassenden 
zeitherigen Rentamtsbezirke Schandau, dem künftigen Forstrentamte daselbst; 
in dem Gerichts= und Rentamtsbezirke Schwarzenberg, dem künftigen Forstrentamte 
daselbst; 
in den die Gerichtsamtsbezirke Wolkenstein, Ehrenfriedersdorf, Geyer, Jöhstadt, Lengefeld 
und Marienberg, ingleichen den Gerichtsamtsbezirk Zöblitz umfassenden zeitherigen Rentamts- 
bezirken Wolkenstein und Lauterstein, dem künftigen Forstrentamte zu Wolkenstein; 
in dem Gerichts= und Rentamtsbezirke Wurzen, der Bezirkssteuereinnahme daselbst; 
in dem die Gerichtsamtsbezirke Zwickau, Kirchberg, Wildenfels, Crimmitzschau, Remse 
und Werdau umfassenden zeitherigen Rentamtsbezirke Zwickau, dem Bauverwalter dafelbst. 
D. Bei der Verwaltung der fiscalischen Kalkwerke und Marmorbrüche, 
sowie der Kammer= und Landesschulgüter. 
& 7. Die einigen Rentämtern zeither übertragene Beaufsichtigung und Verwaltung der 
fiscalischen Kalkwerke und Marmorbrüche, ingleichen die Betheiligung derselben bei der Ver- 
waltung der Kammergüter und der Landesschulgüter Kloster Nimbschen und Klosterbuch, geht 
auf diejenigen Behörden über, denen in dem Bezirke, wo das Werk oder der Bruch und 
beziehendlich das Gut gelegen sind, nach Vorstehendem (§ 6) die Intradenverwaltung über- 
tragen ist. 
Dresden, den 21. Februar 1865. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schreiner.
	        
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