Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des 
Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
2c. 2c. 
# 23. Die Namen des Directors, Cassirers und Schriftführers, der Ausschußmitglieder 
und deren Stellvertreter, sowie jeder in den Personen eintretende Wechsel, sind durch das 
Directorium öffentlich bekannt zu machen (s. §& 12). 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
& 27. Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten der Mobiliar-Brandversicherungsgesellschaft zu 
Langenleuba-Oberhain; 
vom 24. Februar 1865. 
  
  
Des Ministerium des Innern hat auf Ansuchen die Statuten der Mobiliar-Brandversicher- 
ungsgesellschaft zu Langenleuba-Oberhain dergestalt hiermit bestätigt, daß den Bestimmungen 
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 24. Februar 1865. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
  
IK 28. Verordnung, 
die Publication der mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Schön- 
burgischen Receßherrschaften noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze unterm 
22. August 1862 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend; 
vom 1. März 1865. 
Wa, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachfen 
20. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß wegen der in den Schönburgischen Receßherrschaften Glauchau, Walden- 
burg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze von
	        
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