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ad pct. XXI, 2 und 5,
daß, sobald gegen die, wenn auch im Einverständnisse der betreffenden Herrschafts—
besitzer erfolgte Weigerung der Gesammtcanzlei, auf Errichtung eines Gewerbegerichts
anzutragen, von den Betheiligten bei dem Königlichen Ministerium des Innern Vor—
stellung erhoben wird, das Letztere, wenn es die Gründe der Weigerung nicht aus-
reichend befindet, befugt sein soll, die Gesammtcanzlei zu Errichtung eines Gewerbe—
gerichts anzuweisen,
sowie
daß, wenn die Zustimmung der Herrschaftsbesitzer in die Geschäftsordnung für die
Gewerbegerichte ohne triftige Gründe verweigert werden sollte, das Königliche Mi—
nisterium des Innern die Geschäftsordnung dieser Ablehnung ohnerachtet genehmigen
kann.
Ferner sind Wir “
ad pct. XXIII, sub b
damit einverstanden,
daß den für die Person zu Ausübung politischer Rechte befähigten Besitzern der inner-
halb eines Amtsbezirks gelegenen, vom Landgemeindebezirke eximirten Grundstücke eine
Mitwirkung bei Aufstellung der Friedensrichtercandidatenlisten in der Art eingeräumt
wird, daß auch sie aufzufordern sind, der Behörde, und zwar abgesondert von den
Gemeinden, diejenigen Personen zu bezeichnen, welche sie zu Uebernahme des Friedens-
richteramts für geeignet halten.
Endlich erkennen Wir die in der ständischen Schrift vom 19. August 1864
ad pet. XXV
ausgesprochene Voraussetzung, wornach unter der in dem gedachten Punkte hervorgehobenen
Rücksichtsnahme auf die Lage der zugekauften Grundstücke auch die Bestimmung mit zu ver-
stehen sein soll,
daß ein Ausscheiden zugekaufter Grundstücke aus dem bisherigen Jagdbezirke nicht
erfolgen dürfe, wenn dieser dadurch seine Selbstständigkeit, durch Abminderung seines
Flächeninhalts unter das Ausmaß von 150 Ackern oder durch Einbuße seines Zu-
sammenhangs, verlieren würde, sofern nicht in dem einen oder anderen Falle die
betreffende Jagdgenossenschaft damit einverstanden und ihr die Füglichkeit geboten ist,
einem anderen Jagdbezirke sich anzuschließen,
hiermit ausdrücklich als richtig an.