Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

— 105 — 
ad pct. XXI, 2 und 5, 
daß, sobald gegen die, wenn auch im Einverständnisse der betreffenden Herrschafts— 
besitzer erfolgte Weigerung der Gesammtcanzlei, auf Errichtung eines Gewerbegerichts 
anzutragen, von den Betheiligten bei dem Königlichen Ministerium des Innern Vor— 
stellung erhoben wird, das Letztere, wenn es die Gründe der Weigerung nicht aus- 
reichend befindet, befugt sein soll, die Gesammtcanzlei zu Errichtung eines Gewerbe— 
gerichts anzuweisen, 
sowie 
daß, wenn die Zustimmung der Herrschaftsbesitzer in die Geschäftsordnung für die 
Gewerbegerichte ohne triftige Gründe verweigert werden sollte, das Königliche Mi— 
nisterium des Innern die Geschäftsordnung dieser Ablehnung ohnerachtet genehmigen 
kann. 
Ferner sind Wir “ 
ad pct. XXIII, sub b 
damit einverstanden, 
daß den für die Person zu Ausübung politischer Rechte befähigten Besitzern der inner- 
halb eines Amtsbezirks gelegenen, vom Landgemeindebezirke eximirten Grundstücke eine 
Mitwirkung bei Aufstellung der Friedensrichtercandidatenlisten in der Art eingeräumt 
wird, daß auch sie aufzufordern sind, der Behörde, und zwar abgesondert von den 
Gemeinden, diejenigen Personen zu bezeichnen, welche sie zu Uebernahme des Friedens- 
richteramts für geeignet halten. 
Endlich erkennen Wir die in der ständischen Schrift vom 19. August 1864 
ad pet. XXV 
ausgesprochene Voraussetzung, wornach unter der in dem gedachten Punkte hervorgehobenen 
Rücksichtsnahme auf die Lage der zugekauften Grundstücke auch die Bestimmung mit zu ver- 
stehen sein soll, 
daß ein Ausscheiden zugekaufter Grundstücke aus dem bisherigen Jagdbezirke nicht 
erfolgen dürfe, wenn dieser dadurch seine Selbstständigkeit, durch Abminderung seines 
Flächeninhalts unter das Ausmaß von 150 Ackern oder durch Einbuße seines Zu- 
sammenhangs, verlieren würde, sofern nicht in dem einen oder anderen Falle die 
betreffende Jagdgenossenschaft damit einverstanden und ihr die Füglichkeit geboten ist, 
einem anderen Jagdbezirke sich anzuschließen, 
hiermit ausdrücklich als richtig an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.