Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Berathung zu treten, welche entweder die ärztliche und pharmaceutische Wissenschaft und Kunst 
als solche oder das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege betreffen oder auf die Wahrung 
und Vertretung der bürgerlichen und Standesinteressen der Aerzte und Apotheker sich beziehen. 
25. Sie haben über hierher gehörige Gegenstände auf Grund gepflogener gemeinsamer 
Berathung theils Anträge an die betreffenden Behörden zu stellen, theils, auf Erfordern, Gut— 
achten an letztere abzugeben. 
Nicht minder sind sie befugt, gemeinnützige, den Vereinszweck direct fördernde Anstalten 
und Einrichtungen aus Vereinsmitteln in's Leben zu rufen und zu unterhalten. 
26. Der Abgeordnete des betreffenden Kreisvereins zum Landes-Medicinalcollegium, 
beziehendlich bei den Kreisvereinen, welche mehr als eine Stelle zu besetzen haben, derjenige, 
auf welchen bei der bezüglichen Wahl die meisten Stimmen gefallen waren, ist für die ganze 
Dauer der Wahlperiode (Punkt 20) Vorstand des Kreisvereins. 
Für Behinderungsfälle hat das der Stimmenzahl nach zunächst stehende Vereinsmitglied 
als Stellvertreter des Vorstands zu fungiren. 
Unter den mit einer gleichen Stimmenzahl Bedachten entscheidet das Loos. 
27. Der Vorstand, beziehendlich dessen Stellvertreter ist verpflichtet, die Mitglieder des 
Kreisvereins alljährlich einmal und zwar spätestens 8 Wochen vor dem für die Plenarver= 
sammlung des Medicinalcollegiums bestimmten Zeitpunkte an einen dazu geeigneten Ort des 
Regierungsbezirks zu einer Versammlung einzuberufen. 
Die Zusammenberufung kann, bei gebotener Veranlassung, auch öfter als einmal des 
Jahres erfolgen. 
28. In jeder Versammlung sind zunächst und vorzugsweise diejenigen Gegenstände zur 
Berathung zu bringen und zu erledigen, über welche das Medicinalcollegium oder eine andere 
öffentliche Behörde eine gutachtliche Auslassung des Kreisvereins zu vernehmen gewünscht hat. 
29. Jedes an der Versammlung theilnehmende Mitglied des Kreisvereins hat das Recht, 
nach vorgängiger Anmeldung bei dem Vorstande, selbstständig Anträge über in den Gesichts- 
kreis der Kreisvereine fallende Gegenstände zur Berathung zu stellen und durch mündlichen 
Vortrag zu begründen. 
30. Die Versammlung entscheidet auf vorläufige Befragung, ob über dergleichen Anträge 
sofert in die Berathung eingetreten, oder die letztere bis zu der nächsten ordentlichen oder einer 
nach Befinden einzuberufenden außerordentlichen Versammlung ausgesetzt bleiben soll. 
31. Alle Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Stimmen der in der Versamm- 
lung anwesenden Vereinsmitglieder gefaßt. 
Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorstands den Ausschlag.
	        
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